Großraum- und Schwertransport

Großraum und Schwerverkehr

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel:

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt.

Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.

Unterlagen

Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung.

Rechtsgrundlage

§ 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Hinweis

Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Eine Einzelerlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauererlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bis zu höchstens drei Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel:

  • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich
  • nur für bestimmte Fahrtstrecken
  • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.

Fahrtwegbestimmung von Gefahrguttransporten

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen.

Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich.

Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt.

Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen.

Für bestimmte sogenannte Massengüter wie zum Beispiel Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt.

In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss. Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen.

Unterlagen

Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören unter andren folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Transportzeitraum
  • Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
  • Ausgangspunkt des Transports
  • Zielort des Transports

Rechtsgrundlage

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV)

Fristen

Der Antrag ist formlos, vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.