Vorläufige behördliche Unterbringung für psychisch Kranke

Eine vorläufige behördliche Unterbringung einer Person ist nur zulässig, wenn von ihr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Kann das zuständige Gericht, über die Unterbringung nicht rechtzeitig eine Entscheidung herbeiführen, kann der Landkreis die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages in einer Unterbringungseinrichtung unterbringen.

Dafür ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, wobei der Arzt oder die Ärztin Erfahrung in der Psychiatrie haben sollte.

 

Um diese Maßnahme auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu gewährleisten, steht eine Rufbereitschaft zur Verfügung

Wenn keine erhebliche Gefahr vorliegt, bietet die Abteilung  7.4 Sozialpsychiatrischer Dienst Unterstützung für Personen mit psychischen Belastungen und deren Angehörige an.


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