KFZ-Zulassung


Alternativ können Sie auch einen Zulassungsservice beauftragen.

Gewerbliche KFZ-Händler und Zulassungsdienste benutzen ausschließlich den Händlerschalter und buchen keine Termine.

Folgende Vorgänge werden auch ohne Termin an der Information bearbeitet:

  • Außerbetriebsetzungen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Plaketten Ersatz
  • Ersatzkennzeichen

Über das STVA-Portal haben Sie die Möglichkeit, Dienstleistungen Ihrer Zulassungsstelle online zu beantragen und abzuwickeln.
Kernbestandteil des Portals ist die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz).

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie, dass auf den folgenden Seiten nur die am häufigsten vorkommenden Fälle aufgezeigt werden. Auf jeden Einzelfall einzugehen, würde den hier möglichen Rahmen sprengen. Es wird jeweils von handelsüblichen PKW ausgegangen, da diese den überwiegenden Teil des Fahrzeugbestandes ausmachen. Für sonstige Fahrzeuge können zum Teil andere gesetzliche Vorschriften gelten, wodurch sich geringfügige Abweichungen von den aufgeführten Informationen ergeben können.

Wichtig

Vertrauen Sie nicht auf Informationen von privaten Internetseiten (STVA.de und anderen). Diese sind oft nicht aktuell informiert und geben zum Beispiel falsche Öffnungszeiten oder Hinweise an.

Gebühren- und KFZ-Steuerrückstände

Im Rahmen Ihrer Antragstellung wird das System automatisiert prüfen, ob zu Ihrer Person etwaige KFZ-Steuerrückstände und / oder rückständige Gebühren aus Verwaltungsvorgängen gespeichert sind. Sollte dies der Fall sein, kann ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.

  • Bei Gebührenrückständen ist Ihr Erscheinen in der Zulassungsstelle dann unumgänglich.
  • In Bezug auf KFZ-Steuerrückstände ist ausschließlich Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde kann keine Auskünfte über Höhe und Art der Rückstände geben!


Um erfolgreich einen Antrag stellen zu können, sind die Rückstände vollständig zu begleichen. Auf den Seiten des Hauptzollamtes finden Sie weitere Informationen und AnsprechpartnerInnen.

Bevollmächtigung

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung (Sepa-Lastschriftmandat) in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten Auskunft über etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

Vollmacht Zulassung

Zulassung auf minderjährige Kinder

Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Vormund müssen nach dem BGB der Zulassung eines Fahrzeuges auf ein minderjähriges Kind zustimmen. Zusätzlich zu der schriftlichen Einverständniserklärung sind die Ausweise der Erziehungsberechtigten sowie die Geburtsurkunde bzw. der Ausweis des Kindes vorzulegen.

Einwilligungserklärung bei Zulassung auf Minderjährige

Kennzeichenschilder

Kennzeichenschilder können Sie bei den Schilderherstellern in der näheren Umgebung der Zulassungsstelle erwerben.

Vorführung

Fahrzeuge die ein Ausfuhrkennzeichen bekommen, müssen vorgeführt werden.

Fahrzeuge die nach Gifhorn umgemeldet werden, müssen grundsätzlich nicht mehr vorgeführt werden.

Abweichend von den Bestimmungen kann die Vorführung des Fahrzeuges in Einzelfällen angeordnet werden (zum Beispiel zur Prüfung der Kennzeichengröße).

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Die entstandenen Gebühren sind sowohl bar als auch mit Karte am Kassenautomaten begleichbar.

Rechtsgrundlage

Für alle Vorgänge ist die Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) die entsprechende Rechtsgrundlage. Sie wird in einigen Fällen durch andere Gesetze und Verordnungen ergänzt.