Update: Geflügelpest im Landkreis Gifhorn 

Stallpflicht für gehaltenes Geflügel weiterhin erforderlich – Schutzvorrichtung als Alternative zulässig

Bild vergrößern: Hühner in einem Stall. Bild: © bevisphoto – stock.adobe.com
Die Aufstallpflicht gilt zunächst auf unbestimmte Zeit für den gesamten Landkreis und betrifft sowohl private als auch gewerbliche Tierhaltungen.

Der Landkreis Gifhorn hält aufgrund des bestätigten Ausbruchs der Geflügelpest und der weiterhin hoch dynamischen bundesweiten Infektionslage an der bestehenden Aufstallpflicht für sämtliches gehaltenes Geflügel fest. Die Regelung gilt weiterhin im gesamten Kreisgebiet für private wie gewerbliche Haltungen.

Als zulässige Alternative zur Stallhaltung bleibt die Unterbringung unter einer geschützten Vorrichtung mit dichter Abdeckung und sicherer Seitenbegrenzung bestehen. Eine Maschenweite von Netzen und ähnlichem von nicht mehr als 25 Millimeter wird als ausreichend angesehen. Auch Bestände mit mehr als 50 Tieren dürfen unter diesen Bedingungen weitergeführt werden. Der Landkreis weist Geflügelhalter erneut ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Bislang sind im Landkreis keine Ausbrüche der Geflügelpest in Stallhaltungen festgestellt worden. Nach aktuellem Kenntnisstand wurden im Landkreis Gifhorn ausschließlich Kraniche positiv auf das Virus getestet; ein Nachweis der Vogelpest bei anderen Wildvögeln liegt derzeit noch nicht vor, Beprobungen werden aber fortgesetzt.

Die konsequente Einhaltung der angeordneten Maßnahmen dient weiterhin dem Schutz vor einer möglichen Ausbreitung der Geflügelpest und kann im Falle eines Ausbruchs in kleinen Hobbyhaltungen dazu beitragen, die Einrichtung belastender Sperrzonen zu vermeiden. Geflügelhalter werden gebeten, Biosicherheitsmaßnahmen sorgfältig umzusetzen und die aktuellen Hinweise des Landkreises zu beachten.

Funde toter Wildvögel sind weiterhin dem Veterinäramt des Landkreises zu melden – per E-Mail an veterinaerwesen@landkreis-gifhorn.de.

25.11.2025