Führerschein - Ersatz

Wenn Ihr Führerschein

  • verloren gegangen beziehungsweise abhanden gekommen ist,
  • gestohlen wurde,
  • unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat oder andere Gründe vorliegen,

benötigen Sie einen neuen Führerschein.


Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.

Voraussetzungen

  • ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde
  • Besitz einer Fahrerlaubnis

Verfahrensablauf

Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle persönlich vom Antragsteller schriftlich zu stellen.
Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.

Gebühren

29,50 Euro - 63,20 Euro


benötigte Unterlagen

bei Verlust

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Abgabe beziehungsweise Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

bei Diebstahl

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

bei Unbrauchbarkeit

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
  • alter Führerschein

bei Namenswechsel

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn kein Kartenführerschein)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz, sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
  • alter Führerschein

Rechtsgrundlagen

§ 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§ 25 Abs. 4 und 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)


Fristen

Wenn der Führerschein verloren ist, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.