Die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten (hier wird nur ein bestimmter Warenkreis angeboten, z.B. Briefmarken) und Jahrmärkten (hier werden Waren aller Art verkauft, z.B. Floh- und Trödelmarkt) kann jeweils und grundsätzlich von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Mit der Festsetzung wird der Gegenstand der Veranstaltung, der Zeitraum, die Öffnungszeiten und der genaue Standplatz festgelegt. Märkte können außerdem für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Die Festsetzung bietet für den Veranstalter verschiedene Vorteile, u.a. rechtliche Sicherheit, dass ihm die festgesetzte Veranstaltung in der geplanten Form nicht ohne weiteres von der Behörde untersagt werden kann. Die Aussteller sind ferner vom Erfordernis einer Reisegewerbekarte und den Ladenschlusszeiten befreit.


Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag.


Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen.