- Beschäftigte sind der Behörde vor Einstellung unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu melden.
- Für jedes Kalenderjahr sind Namen, Vornamen und Beschäftigungsbeginn der ausgeschiedenen Personen bis zum 31.03. des folgenden Jahres zu melden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen.Wachpersonal