Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII soll eine drohende Behinderung verhindern oder eine Behinderung und deren Folgen beseitigen bzw. mildern und eine Integration in die Gesellschaft erzielen. Die Hilfe wird entsprechend des Bedarfes entweder in ambulanter, in teilstationärer oder stationärer Form (einschließlich bei geeigneten Pflegepersonen) gewährt.

 Nach § 35a SGB VIII obliegt die Feststellung der Abweichung der alterstypischen Gesundheit des jungen Menschen dem Gesundheitsbereich, wohingegen die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe das Jugendamt beurteilt. Die Feststellung der sozialen Integrationsfähigkeit erfordert demnach ein fachliches Zusammenwirken von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter der Federführung des Jugendamtes.

Im Hilfeplanverfahren ist dann zu klären, welche Art der Hilfe zielführend sein kann.

In dieser Übersicht sind die anerkannten Therapeuten und Therapeutinnen für Legasthenie und Dyskalkulie für den Landkreis Gifhorn aufgeführt.