Eingriffe in Natur und Landschaft

Die "Eingriffsregelung" (§§ 13 bis 18 des BNatSchG) regelt die Vermeidung, den Ausgleich und/oder den Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen, die durch Bauvorhaben in Natur und Landschaft herbeigeführt werden können.

Hierunter fallen auch private Bauvorhaben, die nach § 35 BauGB im Außenbereich liegen.

Bitte sprechen Sie uns vor Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft an.

Gebühren

Es gilt die allgemeine Gebührenordnung.