Todesbescheinigungen
Die Todesbescheinigungen aller Verstorbenen im Landkreis werden an die untere Gesundheitsbehörde übersandt und auf Plausibilität der Todesursache überprüft. Sofern sich während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod ergeben, erfolgt eine genaue Prüfung der Todesursache durch die Polizei.
Des Weiteren hat die untere Gesundheitsbehörde Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen. Dies ist möglich, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden.
Gebühren
Für die Einsichtnahme in eine Todesbescheinigung fallen gemäß Nummer 56.2.1 der Allgemeine Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 40 Euro an.
Für die Übersendung einer Kopie fallen gemäß Nummer 56.2.2 der Allgemeine Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 21 Euro an.