Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Belehrung.
Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss durch das Gesundheitsamt erfolgen.
Ab sofort ist die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz komplett online über das Serviceportal des Landkreises Gifhorn (bzw. NAVO) zu absolvieren.
Hinweis: Für die Belehrung ist die Erstellung einer Bund-ID mit einer E-Mail Adresse ausreichend. Bitte wählen Sie im Registrierungsprozess bei Bund-ID hierfür die Option "Benutzername & Passwort" aus.
Alle Informationen zur Belehrung und die Online-Belehrung finden Sie hier:
In Ausnahmefällen ist es möglich, einen Sonderbelehrungstermin zu vereinbaren, wenn z.B. die erforderliche Sprache online nicht verfügbar ist oder das Angebot aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann.
Hinweis zur Lebensmittelhygiene:
Bei der Belehrung handelt es sich nicht um die Schulung gem. § 4 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV).
Für Informationen hierzu und weitere lebensmittelrechtliche Auskünfte, wenden Sie sich bitte an