Kostenbeteiligung gem. §118 NSchG

Die Schulträgerschaft der Schulen im Sekundarbereich I liegt im Landkreis Gifhorn bei den kreisangehörigen Gebietskörperschaften (Städte, Samtgemeinden). Der Landkreis Gifhorn hat sich gem. § 118 Nds. Schulgesetz an den Kosten, die den Schulträgern hierfür entstehen, zu beteiligen. Dieses geschieht durch Zahlung von Zuweisungen für die tatsächlich entstandenen Kosten z. B. im Bereich der Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulanlagen, des Geschäftsbedarfs der Schulen, der Schüler-Unfallversicherung, der Ausstattung der Schulen mit Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel und deren Ersatzbeschaffung.


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