Anspruchsvoraussetzungen Primar- und Sekundarbereich I

Aufgrund des § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in Verbindung mit der vom Kreistag erlassenen Schülerbeförderungssatzung haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn Anspruch auf Schülerbeförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzung des Niedersächsischen Schulgesetzes

  • Teilnahme an einer besonderen schulischen Sprachfördermaßnahme oder
  • Besuch eines Schulkindergartens oder
  • Besuch eines 1. bis 10. Schuljahrganges an einer allgemein bildenden Schule oder
  • Besuch eines 11. und 12. Schuljahrganges an einer Schule für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung oder
  • Besuch einer Berufseinstiegsschule oder
  • Besuch der ersten Klasse einer Berufsfachschule, soweit diese ohne Sekundarabschluss (Realschulabschluss) besucht wird.

Voraussetzung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Gifhorn

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 2.000 Meter (Primarbereich)
  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 3.000 Meter (Sekundarbereich I)