Gemäß § 114 Absatz 2 Niedersächsisches Schulgesetz besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet wohnen, in jedem Fall, wenn sie wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Die Beförderung erfolgt durch ausgewählte Beförderungsunternehmen nach den entsprechenden Bedürfnissen der Kinder.

Eine Beförderung im Freigestellten Schülerverkehr ist beim Landkreis Gifhorn nach vorheriger Beratung zu beantragen. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf.