Gemäß § 114 Absatz 2 Niedersächsisches Schulgesetz besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet wohnen, in jedem Fall, wenn sie wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.

Eine Krankenbeförderung ist beim Landkreis Gifhorn zu beantragen. Sofern die Beförderung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, kann eine Kostenerstattung gewährt werden. Die Beratung erfolgt im Einzelfall.