Abbruchanzeige
Wann ist eine Anzeige erforderlich?
- Keine Anzeige nötig, außer bei Hochhäusern oder bestimmten Gebäudeteilen - Teilabriss einer baulichen Anlage (siehe Anhang NBauO)
- Falls erforderlich, muss der Abbruch nach § 60 Absatz 3 NBauO der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Pflichten des Bauherrn
- Standsicherheit angrenzender Gebäude prüfen, besonders bei direkt aneinandergebauten Gebäuden oder problematischem Baugrund.
Antragstellung
- Digital oder schriftlich beim Landkreis Gifhorn möglich. Weitere Informationen zur digitalen Antragstellung erhalten Sie hier.
Mehr Infos und digitale Antragstellung finden Sie auf unserem Serviceportal.