Abbruchanzeige

Wann ist eine Anzeige erforderlich?

  • Keine Anzeige nötig, außer bei Hochhäusern oder bestimmten Gebäudeteilen - Teilabriss einer baulichen Anlage (siehe Anhang NBauO)
  • Falls erforderlich, muss der Abbruch nach § 60 Absatz 3 NBauO der zuständigen Stelle gemeldet werden.

 Pflichten des Bauherrn

  • Standsicherheit angrenzender Gebäude prüfen, besonders bei direkt aneinandergebauten Gebäuden oder problematischem Baugrund.

Antragstellung

  • Digital oder schriftlich beim Landkreis Gifhorn möglich. Weitere Informationen zur digitalen Antragstellung erhalten Sie hier.

Mehr Infos und digitale Antragstellung finden Sie auf unserem Serviceportal