Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Verendete Tiere, Schlachtabfälle und vom Tier stammende Lebensmittel, denen sich der Mensch entledigen möchte, unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Tierkörperbeseitigung.
Um das Auftreten bzw. Ausbreiten einer Tierseuche zu verhindern, ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung verendeter Tiere und vom Tier stammender Abfälle in Tierkörperbeseitigungsanstalten von großer Bedeutung. Der Beseitigungspflicht unterliegen auch Speisereste aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wenn sie in mehr als geringen Mengen anfallen. Die Verfütterung von Tierkörperteilen und Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten.
Für die Entsorgung und Beseitigung von- eingeschläferten oder toten Tieren- Abfällen aus gewerblichen Schlachtungen- Abfällen aus Hausschlachtungen - Speiseresten und Speiseabfällen- verdorbenen oder überlagerten Lebensmitteln
gelten strenge Bestimmungen.
Die Tierkörperbeseitigung dient- dem Schutz der Menschen und der Tiere vor übertragbaren Krankheiten- dem Schutz der Umwelt (Gewässer, Boden, Luft) vor Verunreinigung,- dem Schutz der Futtermittel vor Verunreinigung mit Krankheitserregern oder giften Chemikalien.
Tierkörper und Tierkörperteile toter Tiere, von Nutztieren, Zootieren, Haustieren oder geschlachteter Tiere, sind in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen.
Der Landkreis Gifhorn hat die
Firma SecAnim GmbH
Genthin
Tel.: 03933/9330-33
Fax: 03933/9330-50
mit der Beseitigung des entsorgungspflichtigen Materials beauftragt. Hier können Sie sich telefonisch melden und direkt oder auf dem Anrufbeantworter Ihre Abholwünsche angeben.
Die Beseitigung von verendeten oder eingeschläferten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schlachtabfällen dieser Tiere erfolgt wegen des möglichen Vorkommens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bzw. Scrapie nach besonders strengen Regeln. Nach der Abholung durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen werden sie in einem speziellen Betrieb sterilisiert und später verbrannt.
Die Abholung und Beseitigung der Tiere und tierischen Teilstücke ist kostenpflichtig. Für landwirtschaftliche Nutztiere werden Gebühren von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, für Heimtiere (Hunde, Katzen) von der Fa. SecAnim und für Schlachtabfälle vom Landkreis Gifhorn erhoben.
Weitere Informationen:
Bestattung oder Beseitigung von kleinen Heimtieren
Eingeschläferte, verendete oder überfahrene kleine Haustiere wie Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere können, ebenso wie landwirtschaftliche Nutztiere oder Zootiere an ansteckenden Krankheiten gelitten haben. Mit diesen Krankheitserregern darf man nicht sorglos umgehen. Jeder hat die Pflicht und Verantwortung, die Ansteckung anderer Tiere - und auch der Menschen - zu verhindern.
Daher ist auch für diese Tiere vorgeschrieben, dass sie in eine Tierkörperbeseitigungsanlage gebracht werden. Dieses erfolgt z.B. über die tierärztlichen Praxen.
Folgende Ausnahmen sind allerdings bei diesen Heimtieren möglich:
- Bestattung auf genehmigten Tierfriedhöfen
- Einäscherung in einem genehmigtenTierkrematorium
- Vergraben einzelner Heimtiere auf dem eigenen Grundstück, sofern das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt (dazu gibt die Gemeindeverwaltung Hinweise).
Bei dem Vergraben auf eigenem Grundstück muss eine mindestens 50 cm dicke Erdschicht das bestattete Tier bedecken.
Entsorgung und Verfütterung von Speiseresten und Speiseabfällen
Speisereste und Speiseabfälle mit Lebensmittelbestandteilen von Tieren wie z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Wurst, Fisch, Eiern stellen ein erhebliches Seuchenrisiko im Hinblick auf Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest dar. Sie müssen daher von Spezialbetrieben eingesammelt und unschädlich beseitigt werden.
Das Verfüttern solcher Speiseabfälle an Klauentiere (vor allem Schweine) oder Geflügel ist daher verboten. Dabei ist es egal, ob die Speiseabfälle aus Privathaushalten oder gewerblichen Betrieben wie Gaststätten, Kantinen, Altenheimen oder Krankenhäusern stammen.
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Speiseabfälle vor der Verfütterung in speziell dafür zugelassenen Betrieben erhitzt wurden. Das Erhitzen im Kochkessel reicht absolut nicht aus, um die sehr widerstandsfähigen Krankheitserreger abzutöten.
Entsorgung von Schlachtabfällen
Abfälle aus gewerblichen Schlachtungen oder Hausschlachtungen müssen über ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen entsorgt werden. Dazu gehören z.B. Knochen, Häute, Fleisch, Fett, Organe (Konfiskat).
- Der gewerbliche Schlachtbetrieb trifft eine Vereinbarung zur regelmäßigen Abholung mit dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen.-
Im Falle von Hausschlachtungen zum Verzehr in der eigenen Familie übernimmt der Tierhalter diese Anmeldepflicht jeweils im einzelnen Fall.
Einige Organe sind als „spezifiziertes Risikomaterial“ (SRM) eingestuft. Sie werden nach der Schlachtung entfernt und blau eingefärbt. Der Schlachtbetrieb oder Tierhalter ist verpflichtet, das Tierkörperbeseitigungsunternehmen zu informieren; dieses holt die SRM-Organe ab und beseitigt sie.
Da Schlachtabfälle von „normalen Tieren“ und Schlachtabfälle von „Risikomaterialtieren“ unterschiedlich entsorgt werden, ist es wichtig, dass dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen genau die Art des Abfalls mitgeteilt wird.
Es ist strengstens verboten, Schlachtabfälle auf andere Art und Weise, z.B. auf dem Acker bzw. im Garten, auszubringen oder zu vergraben.
Tierkörperbeseitungsunternehmen für den Landkreis Gifhorn: Firma SecAnim, 39307 Mützel, Tel.: 03933 933033.
Ansprechpartner:
Herr Dr. Martens: Detailseite
3.5 -Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-216
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: martens@gifhorn.de