Der Landkreis Gifhorn sorgt innerhalb seines Gebietes dafür, dass nach der Schlachtung von Haus- und Wildtieren gesundheitlich unbedenkliches Fleisch für den menschlichen Verzehr freigegeben wird. Die Mitarbeiter des Landkreises Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - sind für die Organisation, die fachliche Aufsicht und die Kostenabrechnung zuständig.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Überwiegend betrifft dies Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, andere Einhufer, Schafe, Ziegen, Kaninchen), Geflügel (Enten, Gän-se, Hühner, Truthühner/Puten, Wachteln) und Wild (Haarwild, Federwild).


Das Ziel dieser Untersuchungen ist, etwaige krankheitsbedingte Veränderungen am gesamten Tier sowie an bestimmten Fleischteilen oder Organen festzustellen. Es darf nur Fleisch zum Verzehr für Menschen freigegeben werden, das als „tauglich“ beurteilt und mit einem Stempel gekennzeichnet ist.


Eine weitere Aufgabe ist die Entnahme einer Gehirnprobe bei über 96 Monate alten Rindern und über 18 Monate alten Schafen. Sie wird auf das mögliche Vorhandensein des BSE-Erregers (bei Rindern) oder des Scrapie-Erregers (bei Schafen) untersucht.


Des Weiteren werden nach einem Stichprobenplan Proben von den Tieren entnommen und diese z.B. auf Arzneimittel, Hormone oder chemische Rückstände untersucht.

Anmeldung für Schlachttier- und Fleisch-Untersuchung

Mit der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind bestimmte Tierärzte („amtliche Tierärzte“) und Fleischkontrolleure vom Landkreis Gifhorn ernannt worden. Nur diese dürfen, jeweils in einem zugeteilten Untersuchungsbezirk, die amtlichen Tätigkeiten durchführen.
Namen und Adresse des amtlichen Untersuchungspersonals für Ihren Wohnsitz erfragen Sie bitte beim Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen.


Die beabsichtigte Schlachtung von Säugetieren, Zuchtwild (Gehegewild) ist diesem amtlichen Personal rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher, mitzuteilen. Das gilt für gewerbliche Schlachtungen genauso wie für Schlachtungen zum eigenen Verbrauch (Hausschlachtung im eigentlichen Sinn).
Die Gebühren für die amtlichen Untersuchungen erfragen Sie bitte beim Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen.

Fleischuntersuchung bei Wild

Nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegtes Haarwild unterliegt einer Fleischuntersuchungspflicht, wenn das Fleisch für den Verzehr durch Menschen bestimmt ist. Diese Fleischuntersuchung erfolgt zunächst durch den Jäger. Sofern dieser am erlegten Tier keine Merkmale feststellt, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, findet keine amtliche Untersuchung statt - mit Ausnahme der Untersuchung von Trichinen bei Wildschweinen und anderen Wildtieren, die Träger von Trichinen sein können.


Das nur vom Jäger - aber nicht amtlich - untersuchte Haarwild darf dann nur unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe abgegeben werden. Stellt der Jäger jedoch gesundheitlich bedenkliche Merkmale fest, muss er eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt veranlassen.


Wildschweine und einige andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen immer der amtlichen Untersuchung von Trichinen, falls ihr Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Dies gilt auch, wenn das erlegte Tier aus dem Ausland eingeführt wurde.


In Gehegen gehaltenes Wild (Gehegewild) muss immer vor der Schlachtung oder Tötung zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldet werden.


Die Untersuchung von Trichinen muss beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher (amtlicher Tierarzt oder Fleischkontrolleur) angemeldet werden. Eine erforderliche Fleischuntersuchung muss immer durch den amtlichen Fleischuntersuchungs-Tierarzt erfolgen.

Fleischuntersuchung von Gehegewild

Gehegewild unterliegt denselben Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie die übrigen Schlachttierarten. Gehegewild muss vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden, wenn sein Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Das gilt auch, wenn das Fleisch nicht an andere Personen oder Betriebe abgegeben, sondern im eigenen Haushalt verzehrt werden soll.


Bei Tieren, die im Gehege getötet werden, ist an Stelle der Schlachttieruntersuchung eine Bescheinigung über die regelmäßige gesundheitliche Überwachung des Bestandes durch den Fleischuntersuchungs-Tierarzt erforderlich.


Für Haarwild, das nach jagdrechtlichen Vorschriften in freier Wildbahn erlegt wird, gelten andere Bestimmungen. (Siehe Fleischuntersuchung von Wild)


Die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss direkt beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher erfolgen.

Trichinenuntersuchung

Die Trichine ist ein wurmartiger Parasit, der sich in der Muskulatur der Tiere festsetzen kann. Das Verzehren trichinenhaltigen Fleisches durch Menschen kann sowohl zu milden Muskel- oder Organreizungen als auch zu einer sehr schmerzhaften, Rheuma ähnlichen Erkrankung führen, die leider oftmals nicht rechtzeitig von den Patienten oder Ärzten zu erkennen sind.

Im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchungen werden bundesweit nur sehr selten Trichinen bei Hausschweinen nachgewiesen. Dagegen wird bei Wildschweinen oder bei Fleisch- und Wurstwaren aus dem Ausland vereinzelt der Nachweis geführt.

Schweine, Wildschweine, Pferde, andere Einhufer, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse sowie andere fleischfressende Tiere müssen im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung auf Trichinen untersucht werden.

Wer die genannten Tiere nach der Schlachtung nicht auf Trichinen untersuchen lässt, gefährdet in hohem Maße die Gesundheit des Verbrauchers. Dieses ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Die Kosten für die Untersuchung des geschlachteten oder erlegten Fleisches auf Trichinen sind verglichen mit den ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten sehr gering.
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Feiertagsregelungen Trichinen- und Blutprobenannahme/Ausgabe/Untersuchungstermine für die 52. KW und 1 . KW

Prüflabor 50 – Landkreis Gifhorn, Kreishaus I, Abt. 3.5 Veterinärwesen, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn:

In der 52. KW und in der 1. KW findet die Trichinenuntersuchung ausschließlich am Montag, den 22.12.2025 und am Montag, den 29.12.2025 statt. Hierbei werden alle Proben berücksichtigt, die bis 09:30 Uhr eingegangen sind. Die Annahme der Trichinen- und Blutproben sowie die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen findet in beiden Kalenderwochen jeweils am Montag und am Dienstag von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr statt.

Prüflabor 51 – Dr. J.-H. Gebert, Junkerstr. 13, 29378 Wittingen:

In der 52. KW findet die Trichinenuntersuchung am Montag, den 22.12.2025 statt. Während der 1. KW erfolgt die Untersuchung am Montag, den 29.12.2025 und am Freitag, den 02.01.2026. Hierbei werden alle Proben berücksichtigt, die an den Untersuchungstagen bis 13:00 Uhr eingegangen sind. Die Annahme der Trichinen- und Blutproben findet sowohl zu den Öffnungszeiten der Tierarztpraxis als auch durch Einwurf in den „Trichinenkasten“ statt.  Für eine tägliche Leerung des Kastens wird über die Feiertage gesorgt sein. Die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen erfolgt zu den Öffnungszeiten der Tierarztpraxis. 

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Reguläre Öffnungszeiten, Informationen und Hinweise der Untersuchungsstellen (Prüflabore) im Landkreis Gifhorn

Prüflabor 50:

Landkreis Gifhorn, Kreishaus I, 3.5 Veterinärwesen, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn

Öffnungszeiten für die Annahme von Trichinen- und Blutproben und die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen:

Montag, 08:30 Uhr - 11:00 Uhr

Dienstag, 08:30 Uhr – 11:00 Uhr

Donnerstag, 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Untersuchungstermine:

montags u. donnerstags um 09:30 Uhr

Hinweis:

Alle Proben die an den Untersuchungstagen bis 09:30 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag untersucht.

Anmeldeverfahren für Trichinen- und Blutproben sowie Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen:

Die Annahme von Trichinen- und Blutproben samt den entsprechenden Begleitscheinen sowie die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen erfolgt nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Vor-Ort-Anmeldung) zu den geltenden Öffnungszeiten des Veterinäramtes, im Eingangsbereich des Kreishauses I. Hierzu ist das Wandtelefon neben der Information zu verwenden. Die entsprechenden Durchwahlen sind ausgehängt. Ein Mitarbeiter des Veterinäramtes wird im Anschluss zu Ihnen herauskommen.

Bezahlverfahren für die Untersuchung von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken:

Die Untersuchungsgebühr für Trichinenproben und die Gebühr für Wildohrmarken ist ausschließlich über eine Einzahlkarte am Geldautomaten zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit bar oder mit einer Giro-Card (EC-Karte) zu zahlen. Die Zahlung mittels Kreditkarte ist nicht möglich. Bei einer Bareinzahlung ist zu beachten, dass der Automat kein Kleingeld annimmt. Die Einzahlkarten werden vor Ort ausgehändigt. Nach Zahlung ist der Beleg vorzuzeigen, andernfalls werden die Trichinenprobe nicht untersucht und die Wildohrmarken nicht herausgegeben.

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Prüflabor 51:

Tierarztpraxis Dr. J.-H.Gebert, Junkerstr. 13, 29378 Wittingen

Annahme von Trichinen- und Blutproben:

Trichinen- und Blutproben können rund um die Uhr in den dafür vorgesehenen „Trichinenkasten“ eingeworfen werden, einschließlich Sonn- und Feiertagen. Eine Leerung erfolgt mindestens 2x täglich. Während der Sommerzeit wird für eine mehrmalige Leerung gesorgt. Darüber hinaus können die Proben den Mitarbeitern der Tierarztpraxis zu den Öffnungszeiten übergeben werden.

Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen:

Die Ausgabe findet zu den Öffnungszeiten der Tierarztpraxis statt.

Untersuchungstermine:

montags u. donnerstags um 13:00 Uhr

Hinweis:

Alle Proben die an den Untersuchungstagen bis 13:00 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag untersucht.

Die Kontaktdaten und die Öffnungszeiten der Tierarztpraxis sind im Internet einzusehen.

Bezahlverfahren für die Untersuchung von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken:

Die Gebühr ist bar zu entrichten.

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Informationen zu Berechtigungen, Trichinen- und Blutproben, Begleitscheinen, Wildohrmarken, Leistungen, Gebühren und möglichen Änderungen von Annahme- und Ausgabezeiten sowie Untersuchungsterminen

Voraussetzung für die Entnahme von Trichinenproben und den Erwerb von Wildohrmarken:

Die Entnahme von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken kann nur durch und an geschulte sowie amtlich beauftragte Jäger, die im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind, gemäß Tier-LMÜV § 6 Abs. 2 erfolgen. Der Nachweis ist bei Abgabe der Trichinenprobe und beim Erwerb von Wildohrmarken zu erbringen. Dieser kann als Kopie oder als Fotografie auf dem Mobilfunktelefon erbracht werden. Der Jagdschein ist mitzuführen. Bei Unsicherheit in Bezug auf die Berechtigung (Übertragung zur Entnahme von Trichinenproben und Kennzeichnung von Wildkörpern für den Landkreis Gifhorn), wenden Sie sich bitte zur Klärung im Vorhinein an das Veterinäramt Gifhorn.

Bitte beachten Sie, dass die Berechtigung nicht in den Jagdschein eingetragen werden kann, da diese nicht bundesweit gültig ist, sondern gebietsbezogen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die Schulung zur geschulten noch kundigen Person gem. nationalem und EU- Lebensmittel- und Hygienerecht die oben genannte Trichinenschulung ersetzt. Die Trichinenschulung ist völlig unabhängig von den übrigen Schulungen zu sehen und muss im Gegensatz dazu durch die zuständige Behörde erfolgen.

Voraussetzung für die Annahme von Trichinenproben:

Die Annahme von Trichinenproben erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Mindestgewicht von 70 g eingehalten wird, der Probenbeutel mit der Wildohrmarken-Kennung wischfest beschriftet ist, die Probe keine Verunreinigungen aufweist wie Sand, Laubblätter, Äste, Dreck, Fett, Bindegewebe, Sehnen, Schwarte/Haut und Borsten, die Probe bis zur Abgabe gekühlt wurde (nicht einfrieren!) und der entsprechende Begleitschein (Wildursprungsschein für das jeweilige Prüflabor) ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Wildursprungsschein nicht mit der Probe in den Beutel gelegt werden darf (hygienischer Umgang mit amtl. Dokumenten).

Voraussetzung für die Annahme von Blutproben:

Im Umgang mit Blutproben ist auf Hygiene zu achten. Das Röhrchen sollte von außen weder Dreck noch Blut aufweisen. Der Blutprobenbegleitschein sollte ebenfalls keine Verunreinigungen aufweisen (hygienischer Umgang mit amtl. Dokumenten) und ist ordnungsgemäß sowie vollständig auszufüllen. Es ist auch zu beachten, dass der Barcode vom Röhrchen abzuziehen und auf den Begleitschein zu kleben ist. Vom kopieren des Begleitscheines ist abzusehen, damit die farblich hinterlegten Bereiche nicht an Farbintensität verlieren. Darüber hinaus ist ein Auslaufen der Blutprobe zu vermeiden, indem der Deckel richtig reingedrückt wird. Bei Verlust des Deckels ist das Röhrchen unbrauchbar, denn ein Verschließen durch z. Bsp. Tesafilm ist aufgrund der Rückstände nicht gestattet. Des Weiteren ist auf das Verfallsdatum des Blutprobenröhrchens, welches auf dem Etikett zu sehen ist, zu achten. Nach Entnahme der Blutprobe ist der Spritzenstempel (beweglicher Kolben der auf- und abgleitet) abzubrechen. Die Blutprobe muss bis zur Abgabe gekühlt worden sein (nicht einfrieren!).

Hinweis:

Sowohl die Trichinenproben als auch die Blutproben sind frisch zu entnehmen und zeitnah abzugeben. Die Trichinenproben sollten bei Abgabe nicht älter als sieben Tage sein. Bitte beachten Sie auch, dass für die Blutproben nur die vom Veterinäramt zur Verfügung gestellten Röhrchen (EDTA Blutprobenröhrchen, 4,9 ml Aufnahmemenge) verwendet werden dürfen.

Pauschale Wegstreckenentschädigung für Blutproben (Blutprobenpauschale):

Bei Abgabe einer Trichinenprobe samt Blutprobe entfällt die Untersuchungsgebühr für die Trichinenprobe. Dies gilt jedoch ausschließlich für erlegtes Wild im Landkreis Gifhorn und in Verbindung mit dem vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Blutprobenbegleitschein.

Hinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die pauschale Wegstreckenentschädigung entfällt, sofern die Voraussetzungen für die Annahme von Trichinen- und Blutproben nicht gegeben sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der pauschalen Wegstreckenentschädigung um eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung des Landkreises Gifhorn handelt. Für diese Leistung liegt keine Rechtsgrundlage vor.

Gebühren:

Die Untersuchungsgebühr pro Trichinenprobe beträgt zurzeit 5,00 €. Für die Ausgabe von Wildohrmarken, 1 Riegel á 10 Stück, wird eine Gebühr von 3,00 € erhoben. Die Blutprobenröhrchen sind gebührenfrei erhältlich.

Wichtige Information zu Änderungen von Öffnungszeiten und Untersuchungsterminen:

Es ist zu beachten, dass sich aufgrund von Feiertagen und Brückentagen oder Anderes die Öffnungszeiten sowie die Untersuchungstermine ändern können. Dies wird auf Social Media und dieser Website bekannt gegeben. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit sich betreffend des Prüflabors 51 (Dr. Gebert in Wittingen) direkt an die Tierarztpraxis zu wenden, um Erkundigungen einzuholen.

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Wichtige Information zur Nutzung der WilKEA-App:

Der Landkreis Gifhorn bietet aktuell nicht die Möglichkeit an, die WilKEA-App zu nutzen. Sobald dies der Fall ist, folgt eine Veröffentlichung. Die Registrieranträge sind erst dann einzureichen. 

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Ansprechpartner:

BSE-/TSE-Untersuchung

BSE/TSE-Untersuchung
Rinder im Alter von über 96 Monaten und Schafe über 18 Monate müssen nach der Schlachtung auf das Vorliegen der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bzw. Scrapie (TSE) untersucht werden. Dazu wird im Rahmen der Fleischuntersuchung von dem Tierarzt eine Gehirnprobe entnommen. Die Kosten trägt der Tierbesitzer bzw. der Schlachtbetrieb.


Die Entsorgung von Körperteilen dieser Tiere (spezifiziertes Risikomaterial = SRM) erfolgt nach strengen Regeln.

Überprüfung von Fleischereibetrieben

Betriebe, die schlachten, Fleisch zerlegen und Wurstwaren herstellen oder handeln möchten, benötigen eine amtliche Erfassung und unterliegen der Kontrolle durch den Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen. Dadurch wird dem berechtigten Interesse der Verbraucher entsprochen, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse einwandfrei gewonnen, verarbeitet, gelagert und transportiert werden.


Die Kontrollen durch Amtstierärzte, amtliche Fleischuntersuchungstierärzte, Fleischkontrolleure und Lebensmittelkontrolleure erfolgen je nach den Erfordernissen angemeldet oder unangemeldet. Bei kleinen Mängeln wird deren Beseitigung angeordnet, bei größeren Mängeln wird unter Umständen auch eine Geldstrafe fällig.


Hygieneanforderungen:


Die Anforderungen an eine einwandfreie Hygiene von handwerklichen, mittelständischen oder industriellen Fleischereibetrieben erstrecken sich auf das gesamte Gelände, die Räume, die fest installierten Einrichtungsgegenstände, die beweglichen Gerätschaften, das Personal und die vielfältigen Lebensmittel.


Außerdem wird überprüft, ob der Gewerbebetrieb in ausreichendem Maße innerbetriebliche Kontrollen durchführt. Dazu gehören z.B. über die Qualität der zugekauften Lebensmittel, Kühl oder Kochtemperaturen, Reinigung und Desinfektion der Räume und Gerätschaften.


Zulassung, Registrierung:


Betriebe, die schlachten, Fleisch zerlegen und Wurstwaren herstellen möchten, benötigen eine amtliche Erfassung, Genehmigung und Kontrolle.


Betriebe, die das Fleisch nur regional vermarkten wollen und bestimmte geringe Mengen herstellen, werden vom Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - „registriert“.


Betriebe, die das Fleisch überregional oder international vermarkten wollen oder bestimmte größere Mengen herstellen, werden von einer Behörde des Landes Niedersachsen „zugelassen“.


Wir empfehlen Ihnen, sich in schon in der Planungsphase mit dem Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - in Verbindung zu setzen, um zeit- und kostenaufwändige Planungsfehler zu vermeiden.


Ansprechpartner:

Sachkundenachweis für das Betäuben und Schlachten von Tieren

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, schlachtet oder tötet, muss über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese Sachkunde nachweisen (Sachkundebescheinigung). Die Vornahme der genannten Tätigkeiten ohne Sachkundebescheinigung ist nicht zulässig.


Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf Antrag die nach der Tierschutz-Schlachtverordnung erforderliche Sachkundebescheinigung vom Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - ausgestellt. Für ausgebildete Fleischer, Landwirte und Tierwirte ist ebenfalls eine Sachkundebescheinigung erforderlich, sie wird Angehörigen dieser Berufe aber ohne weitere Prüfung ausgestellt.


Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Nachweis über erfolgreiche Prüfung gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung oder Nachweis der Ausbildung zum Fleischer, Landwirt oder Tierwirt
  • Lichtbild