Nachweispflicht über eine Immunisierung gegen Masern

Seit dem 1. März 2020 besteht für bestimmte Personengruppen die Pflicht, eine Immunisierung gegen Masern nachzuweisen.

Den betroffenen Einrichtungen und dem Gesundheitsamt fällt dabei die gesetzliche Aufgabe zu, die in diesen Einrichtungen Betreuten und/oder Tätigen auf das Vorliegen einer Immunisierung gegen Masern beziehungsweise das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich einer Masernschutzimpfung zu überprüfen.

Welche Einrichtungen und Personen sind betroffen?

  • Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz
    • Kindertageseinrichtungen
    • Kinderhorte
    • erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),
    • Schulen
    • sonstige Ausbildungseinrichtungen

Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
    • Heime,in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden 

Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 

Sowohl das Personal, als auch die untergebrachten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensiv-pflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • Rettungsdienste

In diesen Einrichtungen muss nur das Personal einen Nachweis erbringen.

 

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

  • Nachweis über einen ausreichenden Masern Impfschutz

Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn abeinem Alter von 12 Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.

oder

  • Nachweis über ausreichende Masern-Immunität

Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

oder

  • Nachweis über medizinische Kontraindikationen

Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen.

Personen, beidenen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen.

Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

Rechtsgrundlage