Welche Einrichtungen und Personen sind betroffen?

  • Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz
    • Kindertageseinrichtungen
    • Kinderhorte
    • erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),
    • Schulen
    • sonstige Ausbildungseinrichtungen

Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
    • Heime,in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden 

Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 

Sowohl das Personal, als auch die untergebrachten Personen müssen einen Nachweis erbringen.

  • Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensiv-pflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • Rettungsdienste

In diesen Einrichtungen muss nur das Personal einen Nachweis erbringen.