Welche Einrichtungen und Personen sind betroffen?
- Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),
- Schulen
- sonstige Ausbildungseinrichtungen
Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.
- Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
- Heime,in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
Sowohl das Personal, als auch die betreuten Personen müssen einen Nachweis erbringen.
- Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Sowohl das Personal, als auch die untergebrachten Personen müssen einen Nachweis erbringen.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensiv-pflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Rettungsdienste
In diesen Einrichtungen muss nur das Personal einen Nachweis erbringen.