Untere Abfallbehörde
Die untere Abfallbehörde ist mit dem Vollzug des staatlichen Abfallrechts betraut. Grundlage hierfür sind insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sowie das Niedersächische Abfallgesetz. Sie ist im Grundsatz Gefahrenabwehrbehörde und ergreift im Schwerpunkt Maßnahmen die im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Umgang von Abfall in der freien Landschaft und im öffentlichen Raum stehen.
Daneben kontrolliert die untere Abfallbehörde die Umsetzung der Vorgaben der einschlägig geltenden Abfallverordnungen, wie z. B. Klärschlamm-, Bioabfall-, Pflanzenschutz- oder Gewerbeabfallverordnung. Ihr obliegt u. a. die Einrichtung von Wertstoffcontainerstandorten, die Prüfung von Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammler (bspw. Schrottsammler/ Altkleidersammler) sowie die Ahnung eines Sammelverstoßes, die Sonderabfallüberwachung bei Einrichtungen die nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind, ahndung von Verpackungs- und Pfandverstößen, ahndung bei Umweltverstößen und wilden Müllablagerungen.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Gewerblichen Siedlungsabfälle sind Abfälle, die aus gewerblichen Unternehmen stammen.
Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke sind satzungsgemäß verpflichtet, sich bezüglich der Restmüllentsorgung dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger anzuschließen. Der sogenannte Anschlusszwang. Zudem müssen sie die bei ihnen anfallenden Abfälle dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Der sogenannte Benutzungszwang. (§§ 2 und 3 Abfallbewirtschaftungssatzung).
Die darüber hinaus anfallenden gewerblichen Abfälle sind gem. § 3 Gewerbeabfallverordnung in getrennten Abfallbehältern zu sammeln und im Wege der Entsorgung auch getrennt zu befördern. Dies betrifft folgende Abfallfraktionen:
- Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier,
- Glas,
- Kunststoffe,
- Metalle,
- Holz,
- Textilien,
- biologisch abbaubare Abfälle getrennt nach verpackten [insbesondere Lebensmittelabfälle] und unverpackten Bioabfällen,
- Abfälle, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Kleinmengenerzeuger (Unternehmen mit nur geringen Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen) können ihren Abfall gemeinsam mit den auf dem dazugehörigen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter einer Entsorgung zuführen. Voraussetzung ist, dass ihnen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 5 Gewerbeabfallverordnung). Dabei sind Abfälle mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür angeboten werden oder vorgeschrieben sind. Die Dokumentationspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle entfällt in diesem Fall.
Pflichten des Gewerbebetreibenden Abfallerzeuger:
- Trennung der oben genannten Abfälle in jeweils eigenen Abfallbehältern
- Getrennte Beförderung der Abfallfraktionen
- Dokumentation der Getrennthaltung gem. § 3 Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung
- Bei Anwendung der Ausnahmeregelung ist zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen zur Ausnahme erfüllt werden (Dokumentation gem. § 3 Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung: Lageplan, Lichtbild, Lieferschein, etc.) Hinweis: Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist bei der Anwendung der Ausnahme zumutbar und umzusetzen
- Können die unter Ziffer 1 genannten Abfälle nicht getrennt werden, ist dieses Abfallgemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen
a) Abfallgemische sind von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen vollständig freizuhalten.
b) Die Abfallarten Glas und Bio dürfen nur soweit gemischt sein, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird = Rücksprache mit dem Abfallbeförderer/Abfallentsorger erforderlich.
c) Die Zuführung von Abfällen zu einer Vorbehandlungsanlage ist zu dokumentieren (§ 4 Absatz 5 Gewerbeabfallverordnung).
d) Sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, regelt § 4 Absatz 3 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung eine Befreiung von der unter Ziffer 5 genannten Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 vor, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung stehen. Gewisse Mehrkosten gelten als zumutbar. Hier ist ebenfalls die Dokumentationspflicht (siehe Ziffer 7) einzuhalten.
e) Eine zusätzliche Option bietet § 4 Absatz 3 Satz 3 Gewerbeabfallverordnung.
Die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage kann entfallen, sofern im Vorjahr mindestens 90 % der gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt wurden. Nur dann kann für die restlichen maximal 10 % auf die Zuführung zur Vorbehandlung der gewerblichen Siedlungsabfälle verzichtet werden. Es ist durch einen zugelassenen Sachverständigen ein entsprechender Nachweis über das Erreichen der Getrenntsammlungsquote des Vorjahres zu erstellen.
I. Kann eine Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der Ziffern 5d und 5e entfallen, sind die Abfallgemische anderweitig zu verwerten, zum Beipsiel energetisch durch Verbrennung.
II. Das Gemisch darf keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten.
III. Außerdem dürfen nur in geringen Mengen die Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle enthalten sein, sodass die Verwertung nicht beeinträchtigt oder verhindert wird.
IV. Dieser Entsorgungsweg ist ebenfalls zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsunterlagen sind der unteren Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Verstöße gegen § 3 Gewerbeabfallverordnung sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird!
Gewerbsmäßiger Umgang mit Abfall
Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeit fallen Abfälle an. Der Umgang mit den Abfällen ist besonders geregelt. Das Unterscheidungsmerkmal ist hier die gewerbliche Tätigkeit.
1) Gewerbliche Tätigkeiten, die eine Dienstleistung als Hauptzweck haben. Zum Beispiel: Fliesenleger, Hochbau, Gartenbau, etc.
Werden die Abfälle vom Gewerbebetreiber direkt vom Auftraggeber zur Entsorgung gebracht, ist hier zu beachten, dass gewerblicher Restmüll nur auf der Umschlaganlage der Karl - Klaus Asche GmbH „Am Allerkanal“ in Gifhorn, Rockwellstr. 10 angeliefert werden darf; § 19 Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Gifhorn. Eine Anlieferung an den Entsorgungseinrichtungen in Wesendorf oder Ausbüttel ist nicht zulässig. Achtung! Hier gibt es Änderungen! Ab dem 01.06.2025 sind die Abfälle zur Entsorgungsanlage nach Wesendorf zu bringen!
Eine Beförderernummer gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit regelmäßig Abfall befördern muss. Eine A-Schild-Kennzeichnung am Fahrzeug gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist nicht erforderlich.
Für den Transport von Elektroaltgeräten in Ausübung der gewerblichen Dienstleistung, gilt folgendes:
- diese sollen ausschließlich zu den Entsorgungsanlagen in Ausbüttel oder Wesendorf transportiert werden
- diese dürfen nicht auf Ihrem Betriebsgelände gesammelt und mit im Rahmen von anderen Aufträgen anfallenden Abfällen vermischt werden
- der Transport von Elektroaltgeräte zu einer Entsorgungsanlage muss unverzüglich erfolgen (zum Feierabend oder am nächsten Morgen)
- der Dienstleister muss Unterlagen entsprechend § 16 b Nachweisverordnung mitführen
Beim Umgang mit Sonderabfall wie zum Beispiel Asbest sind Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vorzunehmen.
2) Gewerbliche Tätigkeiten zielen auf den Umgang mit Abfall ab; zum Beispiel sammlen, befördern, handeln oder makeln mit Abfall.
Es ist eine Beförderernummer gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich, da regelmäßig Abfalltransporte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit durchgeführt werden. Diese Nummer erhalten Sie kostenpflichtig auf eine einmalige Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Fallen jährlich insgesamt mehr als 2 t gefährlicher Abfall an, ist eine Abfallerzeugernummer notwendig. Diese wird beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt und ist neben der Dokumentation (auch bei einer Sammelbeförderung) im elektronisches Register anzugeben.
Sammlungen von Abfall, der nicht regelmäßig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeholt wird (Schrott, Altmetall, Altbekleidung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllt sind. Hierzu ist die Sammlung bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn anzuzeigen. Sammelerlaubnisse aus anderen Landkreisen oder Städten haben im Landkreis Gifhorn keine Gültigkeit.
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen (zum Beispiel: Elektroaltgeräte, Motoren, Batterien) ist eine Erlaubnis gem. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich. Diese ist kostenpflichtig beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu beantragen.
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf öffentlichen Straßen transportiert werden, sind mit einem A-Schild gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu kennzeichnen.
- Sollten Sie auf Ihrem Grundstück Materialien oder Geräte lagern oder zwischenlagern, die Sie im Rahmen Ihrer Gewerbeausübung benötigen, obliegt Ihnen die Verantwortung zu klären, ob hierfür eine baurechtliche Genehmigung oder eine Genehmigung nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich ist.
- der Umgang mit Sonderabfall wie zum Beispiel Asbest, Mineralwolle, Altholz AIV, Altöl ist speziell geregelt
Der gewerbliche Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist dem Gewerbeaufsichtsamt spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Merkblatt für Sammler / Beförderer / Händler / Makler von gefährlichen Abfällen (PDF, 122 kB)
- Ratgeber Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (PDF, 127 kB)
- TRGS 520 (PDF, 915 kB)
- TRGS 519 (PDF, 846 kB)
- Ratgeber Asbest Gewerbeaufsichtsamt (PDF, 133 kB)
- Ratgeber Mineralfaser Gewerbeaufsichtsamt (PDF, 191 kB)
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger, gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen. § 16b Nachweisverordnung
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Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
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Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung
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Angaben zum Beförderer, Name und Anschrift
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Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung
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Angaben zum Abfallerzeuger, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden
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Angaben zur Entsorgungsanlage, zu der die Abfälle befördert werden
Grüngut- und Biomüllentsorgung
Die Sammlung der organischen Küchenabfälle erfolgt am besten in einem kleinen Vorsortiergefäß das mit Zeitungspapier oder einer Papiertüte ausgelegt wird. Geringe Papiermengen binden die Feuchtigkeit und können problemlos kompostiert werden.
!!!Auf biologisch abbaubare Kunststoffbeutel ist in jedem Fall zu verzichten, da diese im Rahmen der Vorsortierung in den Kompostierungsanlagen nicht von normalen Kunststofftüten unterscheidbar sind. Auch Kaffeekapseln aus biologisch abbaubaren Kunststoffen gehören nicht in den Biomüll!!!
Tipps für die Biotonne:
- Rohes Fleisch und unbehandelte Knochen gehören aus hygienischen Gründen in die Restmülltonne.
- Exkremente von fleischfressenden Kleinsäugern (zum Beispiel Hunde, Katzen), auch zusammen mit Einstreu- oder Harn-/ Kotbindemitteln, sind ebenfalls als Restmüll zu entsorgen.
- Nasse, faule oder geruchsintensive Stoffe sowie gekochte Speisereste, separat in Zeitungspapier einwickeln um den Befall von Fliegen und Maden zu verhindern.
- Vorsortiergefäß regelmäßig auswaschen und reinigen.
- Bioabfälle aus der Küche sowie Gartenabfälle (zum Beispiel Rasen-/Strauchschnitt) als Strukturmaterial möglichst abwechselnd in die Biomülltonne geben. Den Behälterboden mit Strauchschnitt oder einigen Lagen Zeitungspapier auslegen.
- Strauchschnitt stets zerkleinern, um ein Verkeilen der Äste bei der Entleerung zu vermeiden.
- Um bei Frost einem Festfrieren der feuchten Abfälle in der Biomülltonne entgegen zu wirken, können zusätzliche Papierlagen am Boden und an den Wänden der Tonne helfen. Ein Lockern des Materials kurz vor der Leerung mit einem Spaten von den Innenwänden kann ebenfalls das Herausgleiten des Abfalls verbessern.
- Mülltonnendeckel stets geschlossen halten, damit keine Fliegen eindringen können.
- Biomülltonne möglichst an einem schattigen Ort aufstellen.
- Biomülltonne in der warmen Jahreszeit gelegentlich reinigen und austrocknen lassen, wenn sich Geruchsprobleme oder eventueller Madenbefall einstellen sollten. Zur Reinigung und damit als Vorbeugung von unangenehmen Gerüchen hilft auch der Einsatz von Haushaltsnatron.
- Um Gerüche und ggf. Madenbefall zu reduzieren, kann ein Besprühen des Inahltes mit Essig helfen. Der Essiggeruch hält auch Fliegen fern. Auch die Zugabe von Gesteinmehl oder handelsüblichen Kalk aus dem Baumarkt ist ein bewährtes Mittel zur Vorbeugung von Madenbefall.
Weitere Informationen für die Biotonne finden Sie auf www.wirfuerbio.de
Privatanlieferungen von Grüngut
Privathaushalte können Ihre übermengen an Grüngut an den Entsorgungsanlagen in Wesendorf oder Ausbüttel gegen eine Gebühr abgeben.
Gewerbliche anlieferungen von Grüngut
Gewerbetreibende wie zum Beispiel Hausmeister, Gärtner, Landschaftsbauer können Ihren Grünabfall an der Entsorgungsanlage in Wesendorf privatwirtschaftlich über die Firma Remondis entsorgen.
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus bewirtschafteten Flächen
Pflanzliche Abfälle im Sinne der Pflanzenabfallverordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen. § 1 Pflanzenabfallverordnung
Welcher pflanzlicher Abfall außerhalb der Abfallbeseitigungsanlage verbrannt werden darf, ist in der Pflanzenabfallverordnung geregelt.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist eine Brennanzeige mit Nachweisen vorzulegen. Die Anzeige muss mindestens 6 Werktage vor dem Verbrennen vorliegen. Das Verwaltungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Betrieblicher Abfallbeauftragter
Ein Abfallbeauftragter berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und ist in der Regel betriebsangehörig. In Ausnahmefällen kann ein externer Abfallbeauftragter angestellt werden.
Die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten setzt lediglich eine Anzeige vorraus.
Ein nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter oder eine Ausnahme von der Bestellpflicht wird nur auf Antrag genehmigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Hinweis: Firmen, die der immissionsschutzrechlichen Überwachung dem Gewerbeaufsichtsamt unterliegen, müssen Ihre Anzeigen und Anträge entsprechend beim Gewerbeaufsichtsamt einreichen.
Betriebs- und Anlagenüberwachung
Gemäß § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz unterliegen Erzeuger von Abfällen der Überwachung der unteren Abfallbehörde. Umfasst ist sowohl die allgemeine Überwachung im Umgang mit dem Abfall (Art, Menge, Entsorgungsweg) als auch die besonders ausgestattete Überwachung im Umgang mit
- gefährlichen Abfällen (nachweispflichtig)
- Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit (Sortierung, Lagerung, Entsorgung)
Die untere Abfallbörde des Landkreises Gifhorn überwacht zudem die gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammler und Entrümpler. Hier müssen die entsprechenden Anzeigen, Erlaubnisse und Entsorgungs- bzw. Verwertungsbelege vorgebracht werden.