Gewerbsmäßiger Umgang mit Abfall
Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeit fallen Abfälle an. Der Umgang mit den Abfällen ist besonders geregelt. Das Unterscheidungsmerkmal ist hier die gewerbliche Tätigkeit.
1) Gewerbliche Tätigkeiten, die eine Dienstleistung als Hauptzweck haben. Zum Beispiel: Fliesenleger, Hochbau, Gartenbau, etc.
Werden die Abfälle vom Gewerbebetreiber direkt vom Auftraggeber zur Entsorgung gebracht, ist hier zu beachten, dass gewerblicher Restmüll nur auf der Entsorgungsanlage in Wesendorf angeliefert werden darf; § 19 Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Gifhorn. Eine Anlieferung an der Entsorgungseinrichtung in Ausbüttel ist nicht zulässig.
Eine Beförderernummer gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit regelmäßig Abfall befördern muss. Eine A-Schild-Kennzeichnung am Fahrzeug gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist nicht erforderlich.
Für den Transport von Elektroaltgeräten in Ausübung der gewerblichen Dienstleistung, gilt folgendes:
- diese sollen ausschließlich zu den Entsorgungsanlagen in Ausbüttel oder Wesendorf transportiert werden
- diese dürfen nicht auf Ihrem Betriebsgelände gesammelt und mit im Rahmen von anderen Aufträgen anfallenden Abfällen vermischt werden
- der Transport von Elektroaltgeräte zu einer Entsorgungsanlage muss unverzüglich erfolgen (zum Feierabend oder am nächsten Morgen)
- der Dienstleister muss Unterlagen entsprechend § 16 b Nachweisverordnung mitführen
Beim Umgang mit Sonderabfall wie zum Beispiel Asbest sind Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vorzunehmen.
2) Gewerbliche Tätigkeiten zielen auf den Umgang mit Abfall ab; zum Beispiel sammlen, befördern, handeln oder makeln mit Abfall.
Es ist eine Beförderernummer gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich, da regelmäßig Abfalltransporte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit durchgeführt werden. Diese Nummer erhalten Sie kostenpflichtig auf eine einmalige Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Fallen jährlich insgesamt mehr als 2 t gefährlicher Abfall an, ist eine Abfallerzeugernummer notwendig. Diese wird beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt und ist neben der Dokumentation (auch bei einer Sammelbeförderung) im elektronisches Register anzugeben.
Sammlungen von Abfall, der nicht regelmäßig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeholt wird (Schrott, Altmetall, Altbekleidung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllt sind. Hierzu ist die Sammlung bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn anzuzeigen. Sammelerlaubnisse aus anderen Landkreisen oder Städten haben im Landkreis Gifhorn keine Gültigkeit.
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen (zum Beispiel: Elektroaltgeräte, Motoren, Batterien) ist eine Erlaubnis gem. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich. Diese ist kostenpflichtig beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu beantragen.
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf öffentlichen Straßen transportiert werden, sind mit einem A-Schild gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu kennzeichnen.
- Sollten Sie auf Ihrem Grundstück Materialien oder Geräte lagern oder zwischenlagern, die Sie im Rahmen Ihrer Gewerbeausübung benötigen, obliegt Ihnen die Verantwortung zu klären, ob hierfür eine baurechtliche Genehmigung oder eine Genehmigung nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich ist.
- der Umgang mit Sonderabfall wie zum Beispiel Asbest, Mineralwolle, Altholz AIV, Altöl ist speziell geregelt
Der gewerbliche Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist dem Gewerbeaufsichtsamt spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Merkblatt für Sammler / Beförderer / Händler / Makler von gefährlichen Abfällen (PDF, 122 kB)
- Ratgeber Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (PDF, 127 kB)
- TRGS 520 (PDF, 915 kB)
- TRGS 519 (PDF, 846 kB)
- Ratgeber Asbest Gewerbeaufsichtsamt (PDF, 133 kB)
- Ratgeber Mineralfaser Gewerbeaufsichtsamt (PDF, 191 kB)
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger, gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen. § 16b Nachweisverordnung
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Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
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Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung
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Angaben zum Beförderer, Name und Anschrift
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Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung
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Angaben zum Abfallerzeuger, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden
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Angaben zur Entsorgungsanlage, zu der die Abfälle befördert werden