zum Beispiel Altmetall, Schrott, Bekleidung, Textilien.

Gewerbliche oder gemeinnützige Sammler die Abfälle zur Wiederverwertung aus Privathaushalten sammeln, müssen dies gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der unteren Abfallbehörde spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. 

Diese Anzeigepflicht trifft jeden Sammler, der im Kreisgebiet Gifhorn sammeln möchte (unabhängig vom Betriebssitz)! Eine gültige Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte löst keine Sammelerlaubnis aus! Die Sammlung von Abfällen ohne vorherige vollständige Anzeige gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz  ist ordnungswidrig und wird mit Bußgeld geahndet!

Abfälle sind grundsätzlich dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (Überlassungspflicht § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Eine Ausnahme von dieser Überlassungspflicht liegt nur vor, wenn die gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos wiederverwendet bzw. verwertert werden.

Mit der Anzeige sind  unter anderem die Verwertungswege nachzuweisen. Die untere Abfallbehörde prüft nach Vorlage der Anzeige, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht vorliegt, wodurch die Sammlung zulässig ist. Das Anzeigeformular ist mit den entsprechenden Belegen und Nachweisen an die untere Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn zu schicken. Das Anzeigeverfahren ist Gebührenpflichtig