Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus bewirtschafteten Flächen
Pflanzliche Abfälle im Sinne der Pflanzenabfallverordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen. § 1 Pflanzenabfallverordnung
Welcher pflanzlicher Abfall außerhalb der Abfallbeseitigungsanlage verbrannt werden darf, ist in der Pflanzenabfallverordnung geregelt.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist eine Brennanzeige mit Nachweisen vorzulegen. Die Anzeige muss mindestens 6 Werktage vor dem Verbrennen vorliegen. Das Verwaltungsverfahren ist gebührenpflichtig.