Betriebs- und Anlagenüberwachung

Gemäß § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz unterliegen Erzeuger von Abfällen der Überwachung der unteren Abfallbehörde. Umfasst ist sowohl die allgemeine Überwachung im Umgang mit dem Abfall (Art, Menge, Entsorgungsweg) als auch die besonders ausgestattete Überwachung im Umgang mit

  • gefährlichen Abfällen (nachweispflichtig)
  • Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit (Sortierung, Lagerung, Entsorgung)

Die untere Abfallbörde des Landkreises Gifhorn überwacht zudem die gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammler und Entrümpler. Hier müssen die entsprechenden Anzeigen, Erlaubnisse und Entsorgungs- bzw. Verwertungsbelege vorgebracht werden.