Anzeige eines Gerätes mit nicht ionisierender Strahlung
Das Betreiben einer Anlage, die nicht ionisierende Strahlung am Menschen für kosmetische oder andere nichtmedizinische Zwecke verwendet, ist anzeigepflichtig, wenn sie gewerblich oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten eingesetzt wird. Ausgenommen sind UV-Bestrahlungsgeräte gemäß der UV-Schutz-Verordnung.
Welche Geräte sind anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig sind alle Geräte, die starke Energie wie Ultraschall, Laser oder elektromagnetische Felder nutzen und Auswirkungen auf den Körper haben können.
Dazu gehören beispielsweise:
- Gleichstromgeräte
- Hochfrequenzgeräte
- Intensive Lichtquellen
- Laser
- Magnetfeldgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Ultraschallgeräte
Die genauen Anlagespezifikationen können in § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen entnommen werden.
Wie kann ich ein Gerät anzeigen?
Der oder die Betreibende einer Anlage hat dem Gesundheitsamt den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie für die Anzeige eines Gerätes das entsprechendeFormular und füllen Sie für jedes Gerät ein eigenes Formular aus.
Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Informationen zum Erwerb der Fachkunde finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschultz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz