Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung.
Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder
- Straßenmarkierungen
- lichttechnische Anzeigen
- Zeichen von Verkehrsposten
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken
- Sperrpfosten
- Parkuhren / Parkscheinautomaten
- Geländer
- Absperrgeräte
- Leiteinrichtungen
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln")
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 StVO)
- Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO)
- Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO)
- Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
- Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
- Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
- Richtzeichen (§ 42 StVO)
- Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag für eine Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ist über die Gemeinden bei der Verkehrsbehörde zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde / Straßenbaulastträger) an.
Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die vorliegenden Bedingungen zu prüfen.
Ergeht eine positive Entscheidung seitens der anzuhörenden Stellen und des Landkreises, werden die erforderlichen Maßnahmen von der Verkehrsbehörde gegenüber der Gemeinde oder dem Straßenbaulastträger angeordnet.