Abgeschlossenheitsbescheinigung

Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum benötigt der Grundstückseigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r gemäß WEG eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit. Das Sonder-und Gemeinschaftseigentum wird hierbei durch einen Aufteilungsplan (Grundriss und Lageplan) voneinander abgegrenzt.

Wie wird der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung geprüft?

Die Prüfung des Antrags erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des WEG. Dabei erfolgt keine baurechtliche Prüfung und es wird auch nicht überprüft, ob die Antragsunterlagen mit dem Baugenehmigungsstand des Gebäudes übereinstimmen. Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsunterlagen liegt beim Antragsteller.

Wie hat die Darstellung der Abgeschlossenheit im Antrag zu erfolgen?

  • Abgrenzung durch eine farbliche Trennung und Nummerierung aller Räume
  • Darstellung der Nutzung von gemeinsam genutzten Räumen (Heizungsraum, Dachboden, Spitzboden…)

Wann gelten Stellplätze als abgeschlossen?

Garagenstellplätze (auch in der Tiefgarage) gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen am Fußboden durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Dazu zählen zum Beispiel Wände oder Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall, festverankertes Geländer, in den Fußboden eingelassene Markierungssteine, abriebfeste Komponentenklebestreifen oder Markierungsnägel (Abstand untereinander < 50 cm). Aufgemalte Markierungen gelten nicht als dauerhaft.

Wann gelten Freiflächen, ebenerdige Terrassen, Loggien, Dachterrassen und Balkone als abgeschlossen?

Für die Bildung von Sondereigentum an Loggien, Balkonen und (Dach-)Terrassen ist eine vertikale Begrenzung erforderlich. Bei ebenerdigen Terrassen sowie außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstückes kann Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn sie durch eindeutige und nachvollziehbare Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Auch in diesen Fällen sind die Länge, die Breite und der Abstand zur Grundstücksgrenze anzugeben.

Nachträgliche Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Es bedarf keinem neuen Antrag für das Gesamtgebäude, wenn sich nach der Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung noch nachträgliche bauliche Veränderungen ergeben. Dazu zählt beispielsweise der Ausbau des Dachgeschosses oder die Zusammenlegung zweier Wohnungen. Der Antrag kann sich nur auf die Änderungen beschränken, die sich gegenüber den beim Grundbuchamt vorhandenen Plänen ergeben. Dabei muss die Änderung aus den Unterlagen nachvollziehbar erkennbar sein.

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