Bauanzeige

Wann ist eine Bauanzeige nach § 62 NBauO / Mitteilung möglich?

Eine Bauanzeige kann gestellt werden, wenn sich das Baugrundstück innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplanes befindet und als folgendes Gebiet ausgewiesen ist:

  • Kleinsiedlungsgebiet (WS)
  • Reines Wohngebiet (WR)
  • Allgemeines Wohngebiet (WA)
  • Besonderes Wohngebiet (WB)
  • Gewerbegebiet (GE)
  • Industriegebiet (GI)

Wichtige Hinweise

  • Im Bauanzeigeverfahren erfolgt nicht die Erteilung einer Baugenehmigung.
  • Die Verantwortung über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts obliegt dem Bauherrn, sowie dem Entwurfsverfasser, da eine bauordnungsrechtliche Prüfung von Mitteilungen nach § 62 NBauO nicht vorgesehen ist. Bei Verstößen gegen das Baurecht kann ein Rückbau erforderlich werden.
  • Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn dem Bauherrn die Bestätigung des Bauvorhabens nach § 62 Absatz 8 NBauO vorliegt.
  • Insofern für das Bauvorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung notwendig ist, muss dafürein schriftlicher Bescheid vorliegen, bevor die Bauanzeige eingereicht wird,da hierüber nicht im Mitteilungsverfahren entschieden wird. Auch erforderliche Baulasten sind vor Einreichen der Bauanzeige zu sichern.

Was ist bei der Überbauung der Baugrenze zu beachten?

Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (§ 23 Absatz 5 BauNVO). Auch hier ist im Voraus ein Antrag auf Zulassung gem. § 23 BauNVO zu stellen.

Der Landkreis Gifhorn bietet auch die Möglichkeit der digitalen Antragstellung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Mehr Infos und digitale Antragstellung finden Sie auf unserem Serviceportal.