Ausnahmegenehmigungen nach der StVO

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Mail möglich (verkehrsaufsicht@gifhorn.de).

Unterlagen

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Rechtsgrundlage

§ 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweis

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Ausnahme von Gurtanlege- und Helmtragepflicht

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden.

Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen
  • wenn die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt

Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen

Gebühren

10,20 - 767,00 Euro. Die Entscheidung ergeht für Schwerbehinderte kostenfrei. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.

Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

Rechtsgrundlage

§ 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweis

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.

Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung

Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
  • von den Regelungen zum Halten und Parken
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)


Parkplatzabsperrung für einen Umzug

Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann.

Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem

  • ein Halte- oder Parkverbot gilt
  • das Parken (zum Beispiel auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
  • sich eine Fußgängerzone befindet
  • der Gehweg ganz oder teilweise zum Beispiel durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird

Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist.

Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und gegebenenfalls beim Betriebshof ausgeliehen werden. An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.

Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.

Unterlagen

Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • neue und alte Adresse
  • Telefon- und Fax-Nummer
  • Zweck der Halteverbotszone
  • Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll
  • Bereich, in dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (zum Beispiel Straße und Hausnummer) und gegebenenfalls unter beifügen einer Skizze Länge der Halteverbotszone (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
  • gegebenenfalls das Datum, an dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)