Ausfuhrkennzeichen
Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
- Das Fahrzeug muss zwecks Identifizierung vorgeführt werden.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als drei Monate bzw. ausländischer Pass
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin oder vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin oder abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original vom Halter und vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Bescheinigung des Hauptzollamtes, dass die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt wurde
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Fahrzeughaltern ohne deutschen Wohnsitz:
- ausgefüllter Vordruck zur Empfangsbevollmächtigung. Hier verpflichtet sich eine Person, die Ihren Wohnsitz im Landkreis Gifhorn haben muss an, etwaige Behördenpost an den Halter im Ausland weiterzuleiten.
bei zugelassenen Fahrzeugen
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I
bei abgemeldeten Fahrzeugen
- Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
- Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung