Technische Änderung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet werden.

Dazu zählen unter anderem

  • Änderung der Fahrzeugart
  • Änderung von Hubraum oder Leistung
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken 

Diese technischen Änderungen müssen von der Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ und andere) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Die Änderungen müssen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere übernommen werden. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.

Unterlagen

  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Sachverständigengutachten einer zugelassenen Prüforganisation
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) 
  • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
  • Einbaubescheinigung der Werkstatt
  • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
  • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT

Sollten Sie noch im Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes sein, sind beide Dokumente vorzulegen.