Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung
Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
- von den Regelungen zum Halten und Parken
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.