Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung

Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
  • von den Regelungen zum Halten und Parken
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)