Außerbetriebsetzung

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Hinweis:

Rückfahrten nach der Außerbetriebsetzung dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirkes und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die entwerteten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.

Zur Wiederzulassung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen.

Kennzeichenschilder bitte immer erst nach Aufforderung entwerten.