Kurzzeitkennzeichen

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung. Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

An wen muss ich mich wenden?
Kurzzeitkennzeichen können in jeder Zulassungsstelle beantragt werden.

Verfahrensablauf

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.
Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirkes erlaubt sind.

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (auch in Kopie)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht (auch in Kopie) beziehungsweise entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als drei Monate
  • elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister beziehungsweise Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile und deren Ausweis

bei Fahrzeughaltern ohne deutschen Wohnsitz:

  • ausgefüllter Vordruck zur Empfangsbevollmächtigung. Hier verpflichtet sich eine Person, die Ihren Wohnsitz im Landkreis Gifhorn haben muss an, etwaige Behördenpost an den Halter im Ausland weiterzuleiten.