Sportstättenförderung

Der Landkreis Gifhorn macht sich stark für eine sport- und bewegungsorientierte Gesellschaft, in der eine lebendige und aktive Sportlandschaft einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Sportstätten des Landkreises Gifhorn“ regelt daher eine finanzielle Förderung von Baumaßnahmen, die die Aufrechterhaltung und Ausweitung von sportlichen und bewegungsorientierten Aktivitäten der Gesellschaft als Ziel haben.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mitteln wird durch diese Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Sportstätten des Landkreises Gifhorn nicht begründet. Ein Zuschuss kann nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden.

Durch Beschluss des Kreistages des Landkreises Gifhorn vom 11.06.2025 zur Vorlage Nr. 0528/XX.WP-001 sind ab dem Förderjahr 2026 ausschließlich investive Sportstättenbaumaßnahmen durch den Landkreis förderfähig, laufende Maßnahmen im Rahmen der Instandhaltung sowie die Beschaffung von Sportgeräten hingegen nicht.

Antragsberechtigt sind weiterhin Sportvereine/ -verbände mit Sitz im Landkreis Gifhorn, anerkannter Gemeinnützigkeit sowie Mitgliedschaft im KreisSportBund Gifhorn e.V. bzw. LandesSportBund Niedersachsen e.V. und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse des Landkreises Gifhorn.

Das Antragsverfahren sowie die Abrechnung und Schlussverwendung laufen ab dem Förderjahr 2026 vollständig über das Service-Portal des Landkreises Gifhorn. Sobald das Verfahren dort freigegeben ist, wird der Link an dieser Stelle zur Verfügung gestellt. 
Um im Zeitraum dieser Umstellung des Verfahrens das Stellen von Anträgen zu ermöglichen, steht für das Förderjahr 2026 vorerst auch noch der Förderantrag in analoger Form zur Verfügung.

Die Antragsfrist bildet im Sinne einer Ausschlussfrist jeweils der 15.09. des Vorjahres der Förderung.

Das Verfahren für bereits bewilligte Maßnahmen bis zum Förderjahr 2025:

Nach Abschluss der Fördermaßnahme ist der Auszahlungsantrag beim Landkreis Gifhorn als Bewilligungsbehörde einzureichen. Weiterhin ist nach Erhalt der geprüften Fördermittel der Verwendungsnachweis nebst Anlage einzureichen.