Kreisschulbaukasse

Die KSBK ist gem. §117 Abs. 5 Satz 1 ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises welches zur Finanzierung des Schulbaus errichtet wurde. Also ein in sich geschlossenes System.

Dieses System wird durch Beiträge zu 2/3 vom Landkreis Gifhorn, 1/3 aller Kommunen des Landkreises und Rückflüssen aus Darlehen gefüllt (Darlehen werden durch einen Tilgungsplan mit jährlich festgelegten Teilbeträgen vergeben).

Jede Kommune des Landkreises Gifhorn, als auch der Landkreis Gifhorn selbst als Schulträger hat die Möglichkeit einen Antrag auf Zuwendung aus der KSBK zu stellen. Unterschieden wird in zwei Formen. Zum einen als Zuweisungen für den Sekundarbereich (zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse) oder als zinslose Darlehen für den Primarbereich (zweckgebundene, rückzahlbare Leistungen) (§115 Abs. 1 Kommentar 2 i.V.m.§ 117 NSchG).

Aus der Kreisschulbaukasse werden schulfachlich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen an Schulbauten und Schulsportstätten gefördert. Zuwendungen können ebenso bei dem Erwerb/der Pacht/dem Leasing als auch anderen vertraglichen Abstimmungen mit Kaufoption von Gebäuden für schulische Zwecke bewilligt werden (zwei verschiedene Maßnahmen – 1.Erwerb und 2.Baumaßnahme-).

Ebenfalls förderfähig ist der Erwerb von Erstausstattungen alles notwendigen beweglichen Inventars.

Nicht förderfähig sind grundsätzlich die Kostengruppen 100 und 200 nach DIN 276, sowie:

• Kosten für das Baugrundstück

• Erschließungskosten

• Finanzierungskosten durch eigenes Personal erbrachte Leistungen, zum Beispiel * Architekturleistungen, Bauhofmitarbeiter, Bauverwaltung

• Bauunterhaltungsmaßnahmen – Instandhaltung und Instandsetzung- an Schulbauten und Schulsportstätten

• außerschulische Bedarfe

- im Sportbereich

- im Kindertagesstätten Bereich

- im Senioren Bereich