Flächennutzungspläne

Die Planungshoheit für die Flächennutzungspläne liegt bei den Samt- oder Einheitsgemeinden und den Städten. Der Flächennutzungsplan dient als vorbereitende Planung, der die Flächennutzung in den Gebietseinheiten grob strukturiert. Der Flächennutzungsplan selber begründet keine Baurechte.

Will eine Gemeinde durch einen Bebauungsplan die Flächennutzung ändern, beispielsweise von einer landwirtschaftlichen Fläche in ein Wohngebiet, muss zuvor auch der Flächennutzungsplan geändert werden.  

Kann der Landkreis Gifhorn den Gemeinden die Planung vorschreiben oder verbieten?

Grundsätzlich darf der Landkreis Gifhorn den Gemeinden, Samt- oder Einheitsgemeinden oder Städten die Bauleitplanung nicht vorschreiben oder verbieten. Die Planungshoheit der Gemeinden ist verfassungsrechtlich garantiert. Sie alleine entscheiden wann, was und ob sie überhaupt planen.

Allerdings müssen die Gemeinden Ihre Planungen an die übergeordnete Planung, wie etwa den Plänen der Raumordnung, anpassen. Jeder Plan ist aus der höherrangigen Planung heraus zu entwickeln und an diese anzupassen.

Darüber hinaus können sich Gründe aus Sicht der Fachplanung ergeben, die eine Bauleitplanung verhindern. So darf beispielsweise keine Wohnbebauung in einem Überschwemmungs- oder Naturschutzgebiet geplant werden. Der Landkreis gibt hierzu Stellungnahmen aus Sicht der Fachämter als Träger öffentlicher Belange innerhalb der Planverfahren ab.

Wie lange dauert die Änderung eines Flächennutzungsplans?

Die Änderung eines Flächennutzungsplans dauert durchschnittlich, je nach Umfang des Planverfahrens, zwischen 9 Monaten und 2 Jahren.

Sollten Sie also die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Ihr Vorhaben wünschen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre zuständige Gemeinde oder Stadt.

Warum müssen Flächennutzungspläne vom Landkreis Gifhorn genehmigt werden?

Die Genehmigung der Flächennutzungspläne durch den Landkreis Gifhorn ist rechtlich vorgeschrieben (§ 6 BauGB). Im Genehmigungsverfahren ist jedoch lediglich zu prüfen, ob der Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist, und ob er den Vorschriften den Baugesetzbuchs, den aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es erfolgt keine Zweckmäßigkeitskontrolle. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb eines Monats zu entscheiden.

Für Gemeinden: Bitte reichen Sie Ihre Genehmigungsanträge erst nach kurzer telefonischer Rücksprache beim Landkreis Gifhorn ein.