Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen,
  • ein Kulturdenkmal oder einen in § 3 Absatz 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, zum Beispiel kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

Schon zum Zeitpunkt der ersten Planungen sollte Kontakt zur Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Gifhorn aufgenommen werden.