Industrielles und gewerbliches Abwasser
Abwassereinleitungen, vornehmlich aus Gewerbe- und Industriebetrieben in die öffentliche Kanalisation, werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.
Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser wird als Direkteinleitung bezeichnet.
Indirekteinleiter
Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).
Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn beantragt werden.
In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.
Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind unter anderem:
- Anhang 31: Kühlwasser
- Anhang 40: Metallbe- und –verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.
- Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.
- Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen
- Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien
Direkteinleiter
Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.
Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).
Für die Einleitung ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
Hierfür ist eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht die Voraussetzung.