Ärztliche Meldung von meldepflichtigen Erkrankungen
Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a sowie § 6 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden.
Der Meldepflicht kann auf zwei Wegen nachgekommen werden:
- mittels Schnittstelle über das individuell genutzte Softwareprodukt zur Praxisverwaltung (Voraussetzung: die DEMIS-Schnittstelle wurde durch den Software-Hersteller implementiert) oder
- über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular). Ein Informationspaket für das Absetzen einer Meldung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal wurde auf der DEMIS-Wissensdatenbank unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://wiki.gematik.de/x/9SWQJQ
Die namentliche Meldung durch die Arztpraxis hat an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zu erfolgen.
Meldeformulare
Die für die Arztmeldung gemäß § 6 IfSG bereitgestellten Meldebögen können nur noch in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß §6 IfSG verwendet werden.
Für Labore besteht gemäß § 7 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht für die Nachweise bestimmter Erreger. Auch für die Labore hat die Meldung über DEMIS zu erfolgen.
Ansprechperson für die Meldeprozesse und -wege sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter.