Bodenschutz

Die Sicherung des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen obliegt der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Gifhorn.

Im Rahmen öffentlicher Verfahren vertritt die Bodenschutzbehörde die Belange des Bodenschutzes und fördert so zum Beispiel auch die Nutzbarmachung brachliegender Grundstücke, dem sogenannten Flächenrecycling.

Neben der Erfassung und Bewertung potentieller Altlasten nimmt die Bodenschutzbehörde die nötigen Schritte zur Abwehr möglicher Gefahren, die von Altlasten ausgehen können, vor. Die Bodenschutzbehörde führt hierzu ein Verzeichnis über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten. Hieraus können Betroffene beispielsweise im Rahmen der Veräußerung oder des Kaufs eines Grundstücks gegen Gebühr Auskünfte einholen.

Zentrale Vorschriften sind das Bundes-Bodenschutzgesetz, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnungund dasNiedersächsische Bodenschutzgesetz.

Flächenrecycling

Nach dem Bodenabbau stellt die Bodenversiegelung den wohl gravierendsten Eingriff für das Ökosystem Boden dar. Die Folgen sind meist irreversibel. Sie betreffen die natürliche Funktionen des Bodens, wie die Funktion als Pflanzenstandort, als Lebensraum für Organismen sowie als Grundwasserspender und Grundwasserfilter. In der Regel kann bei Bodenversiegelung von einem Totalverlust der Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen gesprochen werden. Für den Boden als Lebensraum bedeutet dies, dass bei vollständiger Versiegelung die Bodenlebewesen isoliert werden und schwer regenerierbare Kleinstlebewesen abgetötet werden. Hierdurch wird die Puffer- und Filterfunktion des Bodens verschlechtert was sich negativ auf die Grundwasserneubildung auswirkt und letztendlich zu einem erhöhten oberflächigen Wasserabfluss führt.

Um der Entwicklung des Flächenverbrauchs entgegenzuwirken, unterstützt die Untere Bodenschutzbehörde das sogenannte Flächenrecycling in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen

Mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen werden Flächen bezeichnet, bei denen der Verdacht einer Altlast besteht. Altlasten sind zum Beispiel stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), soweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren hervorgerufen werden. Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.
Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das Umweltinformationsgesetz gilt in Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte aus dem Altlastenkataster erhalten. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten. Allerdings kann es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.

Gebühren

Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben. 

§ 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
  • Vollmacht des Grundstückseigentümers
  • Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
  • wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
  • Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses

Bitte dazu das Formular zur Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis verwenden.

Nach Eingang des Antrags dauert die Bearbeitung ca. 3 Wochen.