Immissionsschutz

Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn ist zuständig für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Beschwerden. Die grundsätzlichen Regelungen finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz und zahlreichen Verordnungen dazu. Die Aufgaben sind aufgeteilt zwischen der Immissionsschutzbehörde und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Um schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, überwacht die Immissionsschutzbehörde zum Beispiel genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, ordnet im Einzelfall Maßnahmen an oder verfolgt entsprechende Ordnungswidrigkeiten. Zu den Aufgaben gehören auch die Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen und die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange an Bauleit- und Raumordnungsplanungen.

Über die nachfolgenden Dienstleistungen haben Sie die Möglichkeit mehr Informationen über den Aufgabenbereich zu erhalten:

IED - Tierhaltungsanlagen: Genehmigung und Inspektion

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen), kurz IED oder IE-Richtlinie (engl. Industrial Emissions Directive) regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von Industrieanlagen in der EU.
Die Richtlinie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz und die zwei Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie sind am 02.05.2013 in Kraft getreten.
Ziel der IED-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.
Die betroffenen Anlagen unterliegen einer besonderen Überwachung und sind  regelmäßig im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung zu überprüfen. Diese hat alle 3 Jahre und für Tierhaltungsanlagen, die den Meldepflichten nach der PRTR-Verordnung unterliegen (PRTR-Anlagen)  (Pollutant Release and Transfer Register = Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) alle 2 Jahre zu erfolgen.
PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die maßgeblichen Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Dieser liegt bei 10.000 kg/Jahr.

Genehmigungnen, nachträgliche Anordnungen und Ausnahmen mit Ausfertigungsdatum ab dem 02.05.2013

Halten und Aufzucht von Mastgeflügel
Ortschaft Bokel

Änderungsgenehmigung vom 16.03.2016

Baugenehmigung zur Nachrüstung Stall 2 mit einer Abluftreinigung vom 06.07.2020

Ortschaft Lüben

BImSch - Genehmigung vom 04.06.2020  

Ortschaft Zahrenholz

Genehmigung vom 08.02.2018

Baugenehmigung über geänderte Bauausführung vom 27.01.2020

Inspektionsberichte

Die Kontrolle wird in der Regel im Hinblick auf das Vorhalten erforderlicher Unterlagen, rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt.
Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Fazit des Inspektionsberichts ist von der zuständigen Stelle der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn veröffentlicht.

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz unterscheidet je nach Anlagenart und Anlagengröße in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können; vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen; abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden.
 

Gebühren

Die fälligen Gebühren orientieren sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage.
 

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
  • schematische Darstellung, Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen),
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm,
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung).
     

Fristen

Die zuständige Stelle prüft und teilt innerhalb von einem Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Lärm

Geräusche stellen heute eines der großen Umweltprobleme dar. Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, Gewerbe und Industrie verursachen Lärm, der störend oder sogar schädigend auf den Menschen einwirken kann. Aber auch Sport- und Freizeitaktivitäten, oder einfach die Nachbarn können Ursache für belästigend empfundenen Lärm sein. Hohe Lärmbelastung wird als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden. Allgemein gilt das Verbot, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen beziehungsweise vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen vermag (§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dieses Verbot umzusetzen ist nicht leicht, denn die meisten Lärmquellen haben in der Regel einen "berechtigten Anlass", zum Beispiel Nachbarschaftslärm. Es kommt also im Einzelfall darauf an, was zulässig ist und was vermeidbar wäre.

Baustellenlärm

Baustellen sind typische Quellen für Lärm, der sich häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Wann von Baustellen Lärm ausgehen darf und welche Lautstärken dabei nicht überschritten werden dürfen, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.

Danach muss der Lärmpegel während der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) gegenüber den Tagzeiten deutlich reduziert werden. Entscheidend ist dabei die Gebietsart. So dürfen in reinen Wohngebieten 35 Dezibel (dB) nachts nicht überschritten werden. Mittagsruhezeiten sind nicht festgelegt. Der Samstag gilt als Werktag.

Die geltenden Immissionsrichtwerte können jedoch nicht immer eingehalten werden - zum Beispiel ist der Abbruch eines Gebäudes ohne Lärm nicht möglich. Da die Projekte dennoch realisiert werden müssen, können bei anhaltenden, unvermeidbaren Lärmbelästigungen „Lärmpausen" vereinbart werden. Das wiederum führt dazu, dass sich Bauarbeiten über einen größeren Zeitraum erstrecken. Ausnahmsweise dürfen lärmintensive Tätigkeiten zur Nachtzeit durchgeführt werden, soweit es sich um unaufschiebbare oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelt.

Beschwerden wegen Baustellenlärm können an das Umweltamt des Landkreises gerichtet werden. Wer sich durch Baustellenlärm gestört fühlt, kann aber auch zunächst selbst mit dem Verantwortlichen der Baustelle Kontakt aufzunehmen, um die Situation zu klären.

Gaststättenlärm

Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Außenanlagen und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreiber (bzw. dem allgemeinen Interesse zur Durchführung von diskothekenähnlichen Veranstaltungen) und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite gelten feste Regeln. Die von einer Gaststätte durch den Einsatz von Küchengeräten, Musikanlagen, Klima- und Lüftungstechnik verursachten anlagenbedingten Geräusche dürfen im Umfeld die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht übersteigen.

Bei einer der Gaststätte zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie zum Beispiel die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden.

Bei verhaltensbedingten Lärm kann entsprechend des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einem Bußgeld bedroht werden, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Streitigkeiten über verhaltensbezogenen Lärm sind in Niedersachsen regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.

Für die Nutzung eines der Gaststätte angeschlossenen „Biergartens“ gibt es keine generelle zeitliche Beschränkung. Die in der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte müssen hierbei jedoch eingehalten werden. Dies hat der Betreiber eines Biergartens dem Umweltamt des Landkreises ggf. nachzuweisen. Die zu erwartende Lärmbelästigung wird dabei durch eine Prüfung der Örtlichkeiten und durch eine genau definierte Prognoseberechnung ermittelt.

Zur Vermeidung von störenden Geräuschen durch lautstarke Musik sollte der Gastwirt im Vorfeld seine Musikanlage durch einen anerkannten Sachverständigen mittels eines Schallpegelbegrenzers auf das zulässige Maß begrenzen und verriegeln lassen. Dies gilt ebenfalls für die Darbietung von Live-Musik unter Verwendung elektrischer Verstärker. Zusätzlich sollte durch einen Sachverständigen bei jeder Art von Live-Musik geprüft werden, ob die vorhandene Schalldämmung hierfür ausreichend ist.

Gewerblicher Lärm

Gewerblicher Lärm entsteht sowohl bei der industriellen Produktion als auch in Handwerksbetrieben, in denen laute Maschinen und Geräte eingesetzt werden. Rechtliche Grundlage zur Eindämmung des Gewerbelärms ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Grenzwerte beim Betrieb von Produktionsanlagen festlegt, deren Einhaltung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig sowie bei landwirtschaftlichen Anlagen durch den Landkreis kontrolliert wird.

Zur Beurteilung der Frage, welches Maß an (zulässigem) gewerblichem Lärm hingenommen werden muss, wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm zugrunde gelegt.

Sie enthält Lärmrichtwerte, die je nach bauordnungsrechtlicher Gebietsausweisung unterschiedlich sind.

Wenn Sie durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden, können Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Braunschweig oder das Umweltamt des Landkreises wenden.

Lärm durch Geräte und Maschinen

Geräte wie Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser verursachen erheblichen Lärm. Sie dürfen in Wohngebieten daher nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob zu gewerblichen oder privaten Zwecken.

Rasenmäher dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Welche Geräte und Maschinen wann eingesetzt werden dürfen, regelt die 32. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Die vom Anwendungsbereich erfassten Geräte und Maschinen sind im Anhang der Richtlinie definiert.

Bei Problemen mit Lärm durch Geräte und Maschinen, die unter die Geräte- und Maschinenlärmschutz - Verordnung fallen, sprechen Sie am besten zuerst mit dem Verursacher.

Bei Verstößen gegen die Regelungen der 32. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung ist das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt Ansprechpartner.

Lärm durch Sportanlagen

Dort, wo Sport- und Freizeitanlagen nahe oder inmitten von Wohngebieten liegen, kommt es immer wieder zu Konflikten mit der Nachbarschaft, denn wer in der Nähe solcher Anlagen lebt, erfährt die Kehrseite der Sportbegeisterung oft als Ruhestörung. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber bereits 1991 die Sportanlagenlärmschutzverordnung erlassen, die zum Schutz vor Lärm Immissionsrichtwerte festlegt, die beim Betrieb von Sportanlagen einzuhalten sind.

Nachbarschaftslärm

Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft wird von vielen Menschen als störend empfunden. In jedem Fall kann eine freundliche Bitte, den Lärm abzustellen, nicht schaden und führt häufig schon zu einer Abhilfe der Störung.

Als Leitsatz gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl was die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmentwicklung betrifft. Das gilt zum Beispiel für Rundfunk- und Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, die in den Ortssatzungen der Städte, Samtgemeinden oder Gemeinden enthalten sein können, geboten.

Bei diesem sogenannten verhaltensbedingten Lärm wird entsprechend des§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Wenn Messwerte (mit einem Pegelmesser) oder/und Aussagen ausreichend neutrale Zeugen zur Verfügung stehen, kann die Erheblichkeit der Beeinträchtigung eindeutiger belegt werden. Es kann auch hilfreich sein, mittels eines exakt geführten Lärmtagebuches die Bedeutung der Belästigung herauszustellen.

Bei Problemen mit Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Ihrer Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde oder die nächste Polizeidienststelle.

Verkehrslärm

Straßen-, Schienen- und Luftverkehr machen einen erheblichen Teil der gesamten Lärmimmission aus. Unnötige Lärmentwicklung und vermeidbare Abgasbelästigungen müssen jedoch unterbleiben.

Zum Beispiel untersagt die Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Auch unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Maßnahmen zur Schallminderung von Straßenlärm können rechtlich nur dann eingefordert werden, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz überschritten sind und Straßen neu gebaut oder wesentlich geändert werden, z. B. durch den Bau zusätzlicher Fahrbahnen.


Gerüche

Gerüche können zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Für diesen Bereich sind Immissionsrichtwerte festgelegt. Die Geruchsimmissionen werden durch Rasterbegehungen oder Ausbreitungsrechnungen ermittelt. Nur bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kann die Verwaltung im öffentlich-rechtlichen Interesse tätig werden. Grundlage hierfür ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit den dazugehörigen Rechtsverordnungen.

Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn ist für Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige zuständig, zum Beispiel beim Baugewerbe, bei Tankstellen ohne größere Reparaturwerkstatt, bei Einzelhandelsgeschäften oder dem Gaststättengewerbe. Für andere Wirtschaftszweige ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zuständig.

Lästige Gerüche, die durch das Ausbringen von Wirtschaftsdünger wie Gülle entstehen, sind in der Regel von der Bevölkerung hinzunehmen. Zuständig für die Überwachung der Gülleausbringung ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Bezirksstelle Braunschweig.