Pflegekinderdienst
Der Pflegekinderdienst des Landkreises Gifhorn ist zuständig für die Betreuung von Pflegekindern und Pflegefamilien.
Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht in seiner Ursprungsfamilie, sondern in einer anderen Familie, seiner Pflegefamilie lebt.
Pflegekinder kommen mit ganz unterschiedlichen Hintergründen in eine Pflegefamilie:
- Eltern können aufgrund eines Todesfalls, einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihre Kinder nicht mehr versorgen
- Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände in eine schwere Krise
- Eltern sind mit dem alltäglichen Leben überfordert und können ihren Kindern keine verlässlichen Eltern sein
Welche Pflegeform gibt es?
Kurzzeitpflege
Es werden für eine befristete Zeit Kinder aufgenommen, deren Eltern sich aus unvorhersehbaren Gründen (z. Bsp. wegen eines Krankenhausaufenthalts) vorübergehend nicht um ihre Kinder kümmern können. Der Pflegekinderdienst ist bemüht, Pflegeeltern in der Wohnumgebung des Kindes zu finden, damit der Kontakt zu den leiblichen Eltern und dem gewohnten Lebensumfeld des Kindes aufrechterhalten werden kann. Der Aufenthalt im Rahmen der Kurzzeitpflege ist in der Regel planbar.
Vollzeitpflege
Die Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (siehe § 33 SGB VIII). Bei der Wahl der Pflegefamilie werden die persönlichen Bindungen, sowie die Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Verwandtenpflege
Bei der Verwandtenpflege handelt es sich um ein besonderes Vollzeitpflegeverhältnis, in dem Verwandte der Herkunftseltern das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt aufnehmen. Wird die Hilfe als Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27ff. SGB VIII geleistet, haben die Verwandten Anspruch auf Pflegegeld.
Bereitschaftspflege
Während der Bereitschaftspflege lebt ein Kind zeitlich befristet bei einer auf diese Aufgabe vorbereiteten Pflegefamilie. Es kann sich um eine Übergangslösung oder eine „Notaufnahme“ aufgrund vorläufiger Schutzmaßnahmen handeln. Das Kind bleibt in der Pflegefamilie, bis seine weitere Perspektive geklärt ist. Der Aufenthalt erstreckt sich nach den Umständen des Einzelfalls von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Monaten.
Wenn Sie sich in einer Notlage befinden und den Bedarf zur Unterbringung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder in einer Pflegefamilie haben, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern und sind bemüht ein für Sie passendes Angebot zur Unterstützung zu finden.
Welche Aufgaben kommen auf Pflegeeltern zu?
- Sie begleiten und unterstützen das Kind in seiner aktuellen Lebenssituation.
- Sie integrieren das Kind in ihre Familie.
- Der Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen des Kindes sollte geduldig und zugewandt erfolgen.
- Sie müssen mit dem Jugendamt kontinuierlich zusammenarbeiten.
- Sie koordinieren weitere Unterstützungs- und Förderangebote für das Kind.
- Sie müssen Umgangskontakte zur Herkunftsfamilie pflegen und eine positive Haltung in Bezug auf die Herkunftsfamilie mitbringen. Ob und wie häufig Kontakte mit der Herkunftsfamilie stattfinden, wird mit allen Beteiligten besprochen und geplant.
Haben Sie Interesse daran Pflegeeltern zu werden? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, gerne gehen wir auf Ihre weiteren Fragen ein.
Wer kann Pflegeeltern werden und welche Vorrausetzungen müssten erfüllt sein?
Gesucht werden Personen, die bereit und in der Lage sind, Erziehungsverantwortung für fremde Kinder zu übernehmen.
- Paare mit oder ohne Kinder
- Patchwork-Familien
- Alleinerziehende
- Alleinstehende
- ....
Formale Voraussetzungen
• Alter: Es gibt keine Altersgrenzen, es wird jedoch auf Lebenserfahrung, Belastbarkeit und Flexibilität geachtet.
• Einkommensverhältnisse: Pflegeeltern müssen in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
• Wohnverhältnisse: Je nach Alter des Kindes müssen die räumlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Pflegekindes gegeben sein.
• Berufstätigkeit: Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Berufstätigkeit entsprechend des Alters und der Bedürfnisse des Kindes für eine gewisse Zeit ruhen zu lassen.
• Religionszugehörigkeit: Die Religionszugehörigkeit des Kindes muss beachtet und ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich darin zu entfalten.
• Gesundheit: Die Bewerber sowie die Familienmitglieder müssen psychisch und physisch in der Lage sein, ein Kind bei sich aufzunehmen. Ein amtsärztliches Zeugnis ist erforderlich.
• Soziales Umfeld: Das soziale Umfeld sollte ihrer Tätigkeit als Pflegeeltern offen und positiv gegenüberstehen.
• Vorstrafen: Ein erweitertes Behördenführungszeugnis ist einzureichen. Vorstrafen führen in der Regel zum Ausschluss als Pflegeeltern.
• Kinder in der Pflegefamilie: Den Bedürfnissen der in der Familie lebenden Kinder ist Rechnung zu tragen. Sie werden je nach Alter und Entwicklungsstand im Bewerberverfahren und vor Aufnahme eines Kindes einbezogen.
Persönliche Voraussetzungen
• Das soziale Engagement für die Tätigkeit steht im Vordergrund
• Erfahrung mit Kindern und Sensibilität für Verhaltensauffälligkeiten
• Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Jugendamt und Herkunftseltern
• Reflexionsvermögen
• Einfühlungsvermögen
• Ehrlichkeit
• Bindungs- und Beziehungsfähigkeit
• Toleranz
• Humor und Gelassenheit
Partnerschaftliche Stabilität
Konstante und intakte Beziehungen bilden den Schutzrahmen des Kindes und haben einen wesentlichen Einfluss auf seine positive Entwicklung. Bei alleinerziehenden Pflegepersonen wird besonders das soziale Netzwerk betrachtet, um Entlastungsmöglichkeiten für die Pflegepersonen zu gewährleisten.
Lebensziele/ Lebenszufriedenheit
Das Erreichen der eigenen Lebensziele bestimmt in besonderem Maße die eigene Lebenszufriedenheit und Handlungsmotivation. Es ist von besonderer Bedeutung, welche Funktion die Aufnahme eines Pflegekindes für die Bewerber hat und ob Interessenkollisionen zu erwarten sind oder unrealistische Erwartungen in Bezug auf die Aufnahme eines Pflegekindes bestehen.
Haben Sie Interesse daran Pflegeeltern zu werden? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, gerne gehen wir auf Ihre weiteren Fragen ein.
Wie läuft so ein Verfahren zur Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ab?
Es gibt zwei Wege Kinder in einer Pflegestelle unterzubringen: entweder leibliche Eltern stellen bewusst von sich aus einen Antrag auf Unterbringung des eigenen Kindes in einer Pflegefamilie (zeitliche befristet oder auf Dauer) oder die Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.
Zunächst prüft das Jugendamt (Abteilung 4.3 Soziale Dienste) immer, ob es Unterstützungsmöglichkeiten gibt, die die betroffene Familie befähigen, das Kind (wieder) selbst versorgen zu können. Diese so genannten familienstützenden Maßnahmen (zum Beispiel eine Sozialpädagogische Familienhilfe) können auch über einen längeren Zeitraum angeboten werden und sind oft gerade dann erfolgreich, wenn äußere Ursachen für die familiäre Krise verantwortlich sind.
Verbessert sich die Situation für die Kinder bzw. das Kind durch die ambulanten Hilfen nicht, kann die Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie eine geeignete Maßnahme sein, um die Lebensumstände für das Kind besser zu gestalten. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern leben können, ist die Pflegefamilie in den meisten Fällen die geeignete Hilfe.
Muss ein Kind zu seinem Schutz direkt und schnell aus seiner Familie geholt und "in Obhut" genommen werden, so findet es zunächst Unterkunft in einer Bereitschaftspflegestelle oder einer Wohngruppe. Sind die Eltern mit dieser notwendigen Hilfe nicht einverstanden, muss das Jugendamt in diesen Fällen zum Schutz des Kindes das Familiengericht einschalten. Dieses kann dann gegebenenfalls die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie veranlassen.
Kinder haben ein Recht darauf, in einer Familie aufzuwachsen. Daher wird für jedes Kind, das in der eigenen Familie nicht mehr leben kann, geprüft, ob dies in einer Pflegefamilie möglich ist. Dabei geht es um Fragen wie:
• Kann sich das betroffene Kind auf Menschen einlassen, kann es Nähe vertragen, ist es überhaupt in der Lage in einer Familie zu leben?
• Welche Bedürfnisse hat das Kind? Liegen besondere Bedarfe oder vielleicht sogar schon Diagnosen vor, die es zu berücksichtigen gilt?
• Gibt es Pflegefamilien, die zu diesem Kind passen?
Potenzielle Pflegefamilien werden durch den Pflegekinderdienst im Vorfeld umfangreich überprüft, beraten und auf ihre Aufgabe vorbereitet. Nach der Aufnahme eines Pflegekindes werden Pflegefamilien vom Pflegekinderdienst des Jugendamtes begleitet und betreut.
In regelmäßigen Hilfeplangesprächen wird mit ihnen, dem Kind, den leiblichen Eltern und ggf. dem Vormund über die Entwicklung und vor allem auch die weiteren Perspektiven des Kindes gesprochen.
Ist ein Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt, so werden Art und Umfang von Umgangskontakten zu wichtigen Bezugspersonen thematisiert. In allen anderen Arten von Pflegeverhältnissen wird immer auch die Rückkehrperspektive des Kindes zu seinen leiblichen Eltern thematisiert.
Für die Betreuung eines Pflegekindes bekommen Pflegeeltern den materiellen Aufwand erstattet, sowie eine sogenannte Erziehungspauschale. Es besteht Anspruch auf Elternzeit. Zudem werden Beihilfen gewährt (z.B. eine elterngeldanaloge Beihilfe).
Wer ist meine geeignete Ansprechperson?
Sie können sich mit Fragen jederzeit an unser Funktionspostfach pflegekinderdienst@landkreis-gifhorn.de oder eine der an der Seite stehenden Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes wenden.
Die Zuständigkeit für Pflegefamilien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Gifhorn haben, liegt beim Pflegekinderdienst des Jugendamts des Landkreises Gifhorn. Für den Erwerb einer Anerkennung zur Pflegestelle oder einer Pflegeerlaubnis gemäß §44 SGB VIII, wenden Sie sich gerne an uns. Die weiteren Verfahrensschritte besprechen wir gern mit Ihnen individuell.
Weiterführende detaillierte Informationen zu den vielfältigen grundsätzlichen und praktischen Fragen rund um das Thema "Pflegekind" in Niedersachsen bzw. in Deutschland erteilt zudem der PFAD-Niedersachsen e.V..