Anzeige mittelgroßer Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) fallen, also Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, müssen der zuständigen Behörde, hier dem Landkreis Gifhorn, gemäß § 6 vorstehend erwähnter Verordnung schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt durch die Betreiberin respektive den Betreiber der Feuerungsanlage vor deren Inbetriebnahme. Bestandsanlagen sind der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Um sicherzustellen, dass Ihre Anzeige die notwendigen Angaben enthält, nutzen Sie bitte die unter Registrierung von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV verlinkte Tabelle der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht.

Nach Maßgabe der Regelung des § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV obliegt es der zuständigen Behörde ein Register über jede nach § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und auf der eigenen Internetpräsenz zu veröffentlichen. Dieses Register ist in bearbeitung und wird demnächst zur verfügung gestellt.