Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Der nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 36 Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland so genannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), welche teilweise durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten erbracht werden.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren, so genannte "Analogleistungen".
Alle Möglichkeiten des „Bildung – und Teilhabepaketes", wie z. B. Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagessen etc. können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges in voller Höhe genutzt werden.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenbehandlungsscheine ausgestellt.
Bezahlkarte ab 01.10.2025
Der Landkreis Gifhorn führt zum 01.10.2025 die Bezahlkarte für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG ein. Die Einführung erfolgt auf Grundlage eines landesweiten Rahemenvertrages und in enger Abstimmung mit dem Land Niedersachsen.
Die Bezahlkarte regelt die Art und Wiese der Leistungsgewährung, hat aber keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe. Sie ersetzt in weiten Teilen die bisherige Bargeldzahlung und dient der effizienten, bargeldlosen Auszahlung von Leistungen und wird monatlich aufgeladen.
Die Karte kann wie herkömmliche Debitkarten im Handel eingesetzt werden. Sie kann nicht überzogen werden und erlaubt nur begrenzte Bargeldabhebungen (mtl. 50,00 € pro Person)
Einsetzbar ist die Bezahlkarte im gesamten Bundesgebiet, nicht aber im Ausland.
Nach der Einführung der Bezahlkarte werden Überweisungen und Lastschirften für leistungsberechtigte Personen nicht mehr ohne weiteres möglich sein. Damit Zahlungen an Dritte erfolgen können, müssen die Zahlungsempfänger in der Whitelist hinterlegt sein. Die Whitelist kann indivituell erweitert werden. Die Antragsstellung erfolgt durch den Hilfeempfänger über die App des Socialcard-Navigators. Eine Freischaltung des Zahlungsempfängers erfolgt kurzfristig nach entsprechender Prüfung durch die Behörde.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
Nachweise über den aufenthaltsrechtlichen Status (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltstitel, Pass oder ähnliches).
Für weitere Unterlagen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.