Direkteinleiter
Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.
Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).
Für die Einleitung ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
Hierfür ist eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht die Voraussetzung.