Indirekteinleiter
Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).
Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn beantragt werden.
In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.
Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind unter anderem:
- Anhang 31: Kühlwasser
- Anhang 40: Metallbe- und –verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.
- Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.
- Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen
- Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien