Jugendhilfe im Strafverfahren - Unterstützung für Jugendliche und Heranwachsende
Wenn Jugendliche oder junge Erwachsene mit dem Gesetz in Konflikt geraten, stehen sie nicht allein da. Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) begleitet sie im Strafverfahren und hilft dabei, gute Wege zurück in den Alltag zu finden. Ziel ist es, junge Menschen zu unterstützen, Verantwortung zu übernehmen und neue Perspektiven zu entwickeln.
Was ist Jugendhilfe im Strafverfahren?
Die JuHiS ist ein Angebot des Jugendamts für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre), die sich wegen einer Straftat vor Gericht verantworten müssen. Das Jugendgericht bezieht die JuHiS automatisch ein. Die Mitarbeitenden der JuHiS beraten, begleiten und unterstützen die jungen Menschen und ihre Familien während des gesamten Strafverfahrens.
Welche Aufgaben hat die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Die JuHiS:
- informiert sich über die persönliche und familiäre Situation,
- spricht mit den Jugendlichen und ihren Eltern,
- gibt dem Gericht Hinweise zu erzieherischen Maßnahmen,
- macht Vorschläge zur Anwendung des Jugendstrafrechts,
- begleitet Gerichtsverhandlungen,
- hilft bei der Umsetzung von Auflagen oder Weisungen,
- unterstützt bei der Wiedereingliederung nach dem Verfahren.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die JuHiS wird durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eingebunden. In einem persönlichen Gespräch mit der oder dem Beschuldigten macht sie sich ein Bild von der Lebenssituation. Sie gibt eine sozialpädagogische Einschätzung ab und unterbreitet Vorschläge, wie das Jugendstrafrecht sinnvoll angewendet werden kann. Das Gericht berücksichtigt diese Hinweise bei der Entscheidung.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. In manchen Fällen übernehmen auch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgabe.
Was muss ich wissen?
Kosten: Die Unterstützung durch die JuHiS ist kostenfrei. Unterlagen: Es müssen keine Unterlagen mitgebracht werden.
Fristen: Wenden Sie sich bei Fragen bitte frühzeitig an das zuständige Jugendamt.
Rechtliche Grundlagen
- § 52 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)