Mit Metalldetektor auf Schatzsuche: Archäologe mahnt zur Vorsicht

Kreisarchäologe Dr. Ingo Eichfeld: Sondengängern drohen Gefahren. Zudem müssen sie ein Qualifizierungsprogramm durchlaufen.

Bild vergrößern: Archäologie übt auf viele Menschen einen besonderen Reiz aus. Was verbirgt sich unter unseren Füßen? Und was erzählen archäologische Funde über die Menschen, die hier vor langer Zeit gelebt haben? Die Suche nach Bodenfunden ist ohne Zweifel ein spannendes Hobby. Es gibt dabei jedoch ein paar Regeln zu beachten, damit unser gemeinsames Kulturerbe seine Aussagekraft behält oder nicht sogar zerstört wird. Das gilt vor allem dann, wenn ein Metalldetektor zum Einsatz kommt. Bild: © Ingo Eichfeld
Archäologie übt auf viele Menschen einen besonderen Reiz aus. Was verbirgt sich unter unseren Füßen? Und was erzählen archäologische Funde über die Menschen, die hier vor langer Zeit gelebt haben? Die Suche nach Bodenfunden ist ohne Zweifel ein spannendes Hobby. Es gibt dabei jedoch ein paar Regeln zu beachten, damit unser gemeinsames Kulturerbe seine Aussagekraft behält oder nicht sogar zerstört wird. Das gilt vor allem dann, wenn ein Metalldetektor zum Einsatz kommt.

Archäologische Funde sind nicht nachwachsende Quellen der Geschichte. Werden sie ohne sorgfältige Dokumentation dem Erdboden entrissen, verlieren sie einen wichtigen Teil ihrer Aussagekraft über unsere gemeinsame Geschichte. Viele archäologische Funde sind zudem zerbrechlich und müssen umgehend sachgerecht behandelt werden, weil sie sonst zu zerfallen drohen. Wer mit einem Metalldetektor nach archäologischen Funden suchen möchte, muss also wissen, wie mit archäologischen Funden umzugehen ist, an wen diese gemeldet werden müssen und vieles andere.

„Sondeln“ grundsätzlich kein Hobby für Kinder oder Minderjährige

Der Gesetzgeber hat daher im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vorgesehen, dass die gezielte Suche nach archäologischen Funden mit technischem Gerät – und damit sind hier vor allem Metallsonden und Magnete gemeint – genehmigungspflichtig ist (§ 12 Absatz 1 NDSchG). Die Genehmigungspflicht gilt auch für Detektorgänger, die nicht ausdrücklich nach archäologischen Funden suchen, sondern zum Beispiel nach Meteoriten oder anderen metallischen Objekten. Schließlich kann der Metalldetektor nicht unterscheiden, ob sich im Boden ein archäologischer Fund oder etwas anderes befindet. Dabei kann es sich auch um Kampfmittel handeln, weshalb das „Sondeln“ grundsätzlich kein Hobby für Kinder oder Minderjährige ist.

Sondengänger müssen ein Qualifizierungsprogramm durchlaufen

Unter dem Dach der Archäologischen Kommission für Niedersachsen e. V. haben sich die Denkmalbehörden des Landes und der Kommunen auf ein landeseinheitliches Verfahren zur Sensibilisierung und Qualifizierung von Sondengängern geeinigt. Das Prozedere zur Erlangung einer Genehmigung sieht zunächst die Kontaktaufnahme des/der Interessierten mit der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde vor, in diesem Fall mit der Kreis- und Stadtarchäologie Gifhorn. In einem Gespräch ist zu klären, ob eine Zusammenarbeit im Sinne des Denkmalschutzes geplant ist. Fällt das Gespräch positiv aus, ist der Besuch einer theoretischen Schulung und eines Praxiskurses vorgesehen. Darin werden den Interessierten die Belange der archäologischen Denkmalpflege, juristische Vorgaben und Gefahren durch Kampfmittel erläutert. Weitere Themen sind die Handhabung von analogen und digitalen Karten, die Einmessung, Verpackung und Fundinventarisation sowie die Meldung der Funde. Nach dem Besuch des Kurses kann der/die Antragsteller/in bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eine Nachforschungsgenehmigung beantragen.

15.05.2025